Sehr geehrter Ratssuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Nach Ihrer Schilderung könnte durchaus eine Minderung des Reisepreises in Betracht kommen. Nach § 651 d Abs. 1 BGB
kommt eine Minderung in Betracht, wenn die Reise mangelhaft war.
Dies setzt allerdings voraus, dass nach § 651 d Abs. 2 BGB
eine unverzügliche (= ohne schuldhaftes Zögern) Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter vor Ort erfolgte. Durch diese unverzüglich nach Feststellung der Mängel erfolgte Anzeige ist dem Veranstalter die Chance zu geben, den Mangel zu beseitigen (Führich, Reiserecht Rn 168).
Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie hinsichtlich der Problematik der Zimmer bzw. Zimmerwechsel gemeinsam mit dem Reiseveranstalter die Rezeption aufgesucht haben, so dass ich davon ausgehe, dass Ihrerseits eine Mängelanzeige gegenüber einem Reiseveranstalter erfolgte.
Sofern Sie hinsichtlich der weiteren Punkte (Meerblick, Handtücher, fehlendes Licht, tropfende Klimaanlage in der Suite) diese Mängel dem Reiseveranstalter nicht angezeigt haben sollten, wäre eine Minderung nach § 651 d Abs. 2 BGB
bereits aus diesem Grunde ausgeschlossen. Dies kann ich Ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht entnehmen.
Nach der Rechtsprechung stellt zumindest der Zimmerwechsel innerhalb des Hotels grundsätzlich einen Reisemangel i. S. d. § 651 c Abs. 1 BGB
dar. So hat das LG Kleve u. a. entschieden, dass für einen aufgrund eines mangelhaften Zimmers erforderlichen Umzugs der Reisende die Rückerstattung des auf einen halben Urlaubstag entfallenden Reisepreises verlangen kann (LG Kleve, NJW-RR 2002, 634
). Ähnlich hat dies auch das AG Köln entschieden, wonach der Aufwand für das Ein- und Auspacken und den Umzug selbst etwa mit einem halben Urlaubstag zu veranschlagen ist (AG Köln, NJW-RR 2004, 488
).
Sollten Sie Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen wollen, müssten diesen über die Mängel schriftliche in Kenntnis zu setzen und unter Fristsetzung zur Minderung aufzufordern.
Bitte beachten Sie, dass nach § 651 g Abs. 1 S. 1 BGB
diese Anmeldung innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise (in Ihrem Fall wohl einen Monat nach Rückkehr am 15.09.2012) gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen sind.
In Ihrem Fall empfiehlt es sich einen im Reiserecht tätigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Dieser könnte insoweit nach Rücksprache und Sichtung der Reiseunterlagen Ihre Ansprüche beziffern und gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Gerne stehe ich Ihnen insoweit zur Verfügung. Dies sollte im heutigen modernen Zeitalter der Übermittlung via eMail und Fax auch auf größere Entfernung kein Problem darstellen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt
Vielen Dank erst mal für die Wirklich Gute Antwort.
Leider haben wir die die Fehlenden Handtücher, Tropfende Klimaanlage, Fehlendes Licht nur der Rezeption gemeldet somit sollte sich das Thema leider erledigt haben wenn ich das richtig Verstanden habe.
Kann man für die Wartezeit auf ein Zimmer am Anreisetag etwas geltend machen. ( Die Reiseleitung hat gesagt das laut ihrem Vertrag die Zimmer ab 14.00 Uhr bezugsfertig zu sein haben.)
Das wir eine Suite anstatt einem Doppelzimmer mit Meerblick hatten ist mit sicherheit auch kein Reisemangel.
Somit kann ich auf alle Fälle schon mal eine Tagesreisepreis Minderung wegen Zimmerumzügen am Sonntag und Montage geltend machen.
Sehr geehrter Ratssuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Adressat der Mängelanzeige ist grundsätzlich die in den AGB des Reiseveranstalters angegebene Stelle bzw. die örtliche Reiseleitung oder Repräsentant des Veranstalters. Eine Mängelanzeige gegenüber dem Hotel ist nur dann ausreichend, wenn das Hotel ausdrücklich als Empfänger bezeichnet ist (Führich, Reiserecht Rn 169).
Aufgrund der Tatsache, dass die Suite höherwertiger als ein einfaches Doppelzimmer sein dürfte, dürfte hierin auch kein Reisemangel zu sehen sein.
Sofern Ihnen am Anreisetag ab spätestens 14:00 Uhr durch die Reiseleitung ein Zimmer zugesichert war, könnte auch hierin ein Reisemangel zu sehen sein. Insoweit haben Sie nach Ihrer Schilderung drei Stunden Wartezeit aufgewandt. Ob dies letztlich als Reisemangel ausreicht, kann ich pauschal nicht beurteilen, da dies teilweise auch noch als "Unannehmlichkeit" zu werten sein könnte. Zudem müssten Sie diese Zusicherung des Reiseveranstalters im Zweifel darlegen und beweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt