Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Stornierung halte ich leider nicht für möglich. Im Falle eines solchen Zwischenstopps ist allenfalls eine Reisepreisminderung möglich, auch wenn das nur 2-3 % ausmachen dürfte, wegen der insoweit strengen und zurückhaltenden Rechtsprechung.
Eine Verlegung um bis zu vier Stunden müssen Kunden als Unannehmlichkeit ersatzlos hinnehmen, vgl. z. B. Landgericht Frankfurt, Az. 1-24 S 181/06.
Unter fünf Stunden wird es aber selbst für die Minderung schwer das in der Praxis durchzusetzen.
Eine Stornierung halte ich für ausgeschlossen. Ich bedaure Ihnen keine bessere Antwort geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hesterberg,
ich danek für Ihre Ausführungen. Verstehe ich Sie richtig, dass rechtlich zwischen einer Flugzeitenänderung im Sinne der Verlegung und einer drastischen Reisezeitverlängerung infolge des sehr langen Zwischenhalts nicht unterschieden wird?
Sie ziehen als Stornierungsgrund nicht in Betracht, dass es sich um einen Vorgang im Sinne des Urteils des AG Rostock v. 18.03.2011, Az.: 47 C 241/10 handeln könnte?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
das ist leider richtig und gleichzusetzen. Die Ansicht des AG Rostock ist eine Mindermeinung wie es selbst schreibt, ich zitiere:
"Nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung stellt eine Zwischenlandung bei einem Direktflug keinen Reisemangel dar, weil der Direktflug kein Non-Stop-Flug ist (Führich, Reiserecht 6. Aufl., Rn. 314g m. Rechtsprechungnachweisen; a. A. Schmid, Die Rechtsprechung zur Flugverspätung und zur Änderung von Flugrouten: Zeit zum Umdenken?!, RRa 2005 151; AG Würzburg RRa 1998, 81; AG Essen RRa 1995, 130).
Der herrschenden Auffassung ist nicht zu folgen."
Ich bedaure, Ihnen keine bessere Antwort geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt