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Pauschalreise mit Flugzeitenänderung und Zwischenstopp

22. Dezember 2021 17:14 |
Preis: 48,00 € |

Reiserecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kann ich eine Pauschalreise kostenfrei stornieren, wenn der Reiseveranstalter meinen gebuchten Direktflug nachträglich auf einen Flug mit Zwischenstopp und deutlich längerer Reisezeit ändert?

Nein, eine kostenfreie Stornierung ist nicht möglich. Reisende müssen i.d.R. eine Flugzeitänderungen bis zu 4 Stunden entschädigungslos akzeptieren. Erst ab 5 Stunden wird eine Minderung realistischer, eine Stornierung ist jedoch auch dann ausgeschlossen. Daher ist allenfalls eine geringe Reisepreisminderung von 2-3% möglich.

Die von mir im August 21 über Check24 gebuchte Pauschalreise beinhaltet den Flug von Leipzig nach Hurghada und zurück.
Bei der Buchung hatte ich mich für einen Direktflug entschieden, den ich jedoch als Non-Stop-Flug verstand. Die ursprünglich gebuchten Flugzeiten ergaben eine Flugdauer von jeweils 4 Stunden. Ende November teilte Check24 uns eine Flugzeitänderung des Reiseveranstalters FTI mit, aus der sich durch einen Zwischenstopp in München Reisezeiten von 7 Stunden auf dem Hinflug und 5,5, Stunden auf dem Rückflug ergeben. Im Kundenportal wurde zudem mitgeteilt, wir würden für die Zeit des Zwischenstopps im Flugzeug bleiben. Es wurde von mir die Zustimmung zur Flugzeitenänderung abgefordert, die ich jedoch verweigerte. Ohne jegliche Reaktion waren im Kundenportal jedoch plötzlich die neuen Flugdaten eingepflegt.

Ich möchte die Reise kostenfrei stornieren, denn zusätzlich zur "normalen Flugzeit" wollen wir nicht gezwungen sein, bis zu 3 weitere Stunden im Flugzeug zu sitzen. Auf Nachfrage konnten keine Alternativen (andere Flüge, andere Termine) angeboten werden.Die kostenlose Stornierung oder Umbuchung wurde jedoch von Check24 mit Hinweis auf die Entscheidung von FTI abgelehnt.
M.E. handelt es sich hier um einen Reisemangel - was kann ich tun?


24. Dezember 2021 | 03:39

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine Stornierung halte ich leider nicht für möglich. Im Falle eines solchen Zwischenstopps ist allenfalls eine Reisepreisminderung möglich, auch wenn das nur 2-3 % ausmachen dürfte, wegen der insoweit strengen und zurückhaltenden Rechtsprechung.

Eine Verlegung um bis zu vier Stunden müssen Kunden als Unannehmlich­keit ersatz­los hinnehmen, vgl. z. B. Land­gericht Frank­furt, Az. 1-24 S 181/06.

Unter fünf Stunden wird es aber selbst für die Minderung schwer das in der Praxis durchzusetzen.

Eine Stornierung halte ich für ausgeschlossen. Ich bedaure Ihnen keine bessere Antwort geben zu können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 29. Dezember 2021 | 11:30

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hesterberg,
ich danek für Ihre Ausführungen. Verstehe ich Sie richtig, dass rechtlich zwischen einer Flugzeitenänderung im Sinne der Verlegung und einer drastischen Reisezeitverlängerung infolge des sehr langen Zwischenhalts nicht unterschieden wird?
Sie ziehen als Stornierungsgrund nicht in Betracht, dass es sich um einen Vorgang im Sinne des Urteils des AG Rostock v. 18.03.2011, Az.: 47 C 241/10 handeln könnte?
Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Dezember 2021 | 07:15

Sehr geehrter Fragesteller,

das ist leider richtig und gleichzusetzen. Die Ansicht des AG Rostock ist eine Mindermeinung wie es selbst schreibt, ich zitiere:
"Nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung stellt eine Zwischenlandung bei einem Direktflug keinen Reisemangel dar, weil der Direktflug kein Non-Stop-Flug ist (Führich, Reiserecht 6. Aufl., Rn. 314g m. Rechtsprechungnachweisen; a. A. Schmid, Die Rechtsprechung zur Flugverspätung und zur Änderung von Flugrouten: Zeit zum Umdenken?!, RRa 2005 151; AG Würzburg RRa 1998, 81; AG Essen RRa 1995, 130).

Der herrschenden Auffassung ist nicht zu folgen."

Ich bedaure, Ihnen keine bessere Antwort geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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