Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sechs Monate nach der Rückgabe der Mietwohnung hat eine Rückzahlung der Kaution allmählich stattzufinden. Auch verjähren nach diesen sechs Monaten Ersatzansprüche der Vermieterseite für Verschlechterungen der Mietsache, § 548 BGB
. Sofern sich der Streit um das Parkett bisher lediglich mündlich zwischen den Vermietern und Ihnen abgespielt haben sollte und keine Beweismittel wie Zeugen oder Urkunden im Hinblick auf den Schaden existieren sollten, könnte der Anspruch zwischenzeitlich verjährt sein, wenn Sie abstreiten, mit dem Schaden konfrontiert worden zu sein. Dann müsste die Kaution auch voll zurückbezahlt werden.
Ansonsten sieht es wegen des fehlenden Übergabeprotokolls in der Tat eher so aus, als ob Sie zumindest einen Teil des Schadens bezahlen müssen. Letztlich wird nur ein Sachverständiger beurteilen können, ob die € 900 tatsächlich angemessen sind. Auch sollten Sie darauf bestehen, dass Ihnen eine Rechnung über die ausgeführten Arbeiten vorgelegt wird.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
BGB § 548
Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 12.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
31.08.2007 | 16:39
Sie haben den Text vor meinem Schlusssatz aber schon gelesen? Ich habe Sie deswegen an einen Kollegen vor Ort verwiesen, da in Ihrem Fall die räumliche Entfernung einer weiteren Bearbeitung des Falles durch mich im Wege steht. Ihre Bewertung ist für mich nicht nachvollziehbar!