Sehr geerhte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich aufgrund der mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
1. Ihre Vermieterin kann die Kaution unter zwei Voraussetzungen von Ihnen fordern
es wäre schön, wenn Sie mir eine vollständige Antwort schicken könnten und nicht nur den o.a. Absatz. So kann ich mit der Antwort gar nichts anfangen. Bitte schicken Sie mir eine VOLLSTÄNDIGE Antwort. Vielen Dank.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
1. Ihre Vermieterin kann die Kaution unter zwei Voraussetzungen von Ihnen fordern: wenn im Mietvertrag die Zahlung einer Kaution vereinbart gewesen ist und Sie diese Kaution bislang nicht gezahlt haben. Der Kautionsanspruch könnte aber zwischenzeitlich verjährt sein. Wenn Sie den Mietvertrag im Jahr 2002 unterschrieben haben, dann wäre der Kautionsanspruch der Vermieterin seit dem 01.01.2006 verjährt, § 195
, 199 BGB
. Das bedeutet konkret, dass dieser Anspruch nicht mehr gerichtlich gegen Sie durchgesetzt werden könnte.
2. Die Beweislast für die Zahlung der Kaution liegt bei Ihnen.
3. Sie haben grds. Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, wenn und soweit die Vermieterin keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr gegen Sie hat. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob solche Ansprüche bestehen, dann sollten Sie die Kaution von Ihrer Vermieterin zurückfordern. Aufgrund Ihrer Schilderungen ist aber davon auszugehen, dass die Vermieterseite Ihnen entgegenhalten wird, dass Sie die Kaution nie gezahlt hätten. Dann müssten Sie die Zahlung nachweisen (s.o. Ziff. 2.). Mein Rat: sparen Sie sich die Mühe.
Ich hoffe, dass ich die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet habe und weise abschließend darauf hin, dass die über diese Plattform erbrachte Rechtsberatung als Erstbratung lediglich eine ersten Überblick über die Rechtslage bieten kann. Keinesfalls ersetzt sie eine umfassende Beratung durch eine/n Kollegin/en vor Ort.
Mit freundlichen Grüssen
Stephan Bartels