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Parkettboden 50 Jahre Alt

26. April 2007 10:46 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

hallo,

wir sind im märz 2002 in ein älteres haus gezogen das nicht renoviert wahr. unser alter vermieter der eigentümer des hauses hat uns von januar bis februar mietfrei renovieren lassen im haus so das wir erst ab 01.03.2002 miete bezahlten.

in dem haus sind alle wohnräume mit holzparkett ausgelegt der schon seit hausbau 1954 drin ist und nie abgeschliffen oder neu versiegelt wurde. leider ist unser alter vermieter gestorben letztes jahr im september und sein sohn erbte das haus.

wir sind jetzt im april umgezogen und der sohn verlangt von uns das wir den parkettboden in wohnzimmer und esszimmer ca. 50 pm renovieren sollen. laut aussage seiner frau mit der er nach den eltern das haus bewohnte 15 jahre lang und danach noch mal 3 mieter vor uns die alle nichts an den boden gemacht haben und der nun natürlich ganz normale abwohnspuren sowie farb ablösungen zeigt sehen wir nicht ganz ein warum wir es nun machen sollen auf unsere kosten.

im mietvertrag wurde nichts festgehalten oder auch keine renovierungsarbeiten vereinbart. es steht dort nur besenrein hinterlassen.


nun meine frage an sie!!!

kann er das von uns verlangen oder ist der boden sowieso nach 50 jahren ohne behandlung pflicht des vermieters diesen zu schleifen und versiegeln.
über schnelle antwort währe ich dankbar da wir das haus am 30.04.2007 abgeben möchten.

da wir auch nur kaltmiete an ihn bezahlt haben und alle nebenkosten an die anbieter selber bezahlt haben darf er doch normalerweise das kautionsbuch nicht weiter einbehalten da wir mit einer nachzahlung nicht rechnen müssen.

26. April 2007 | 11:05

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Die Pflichten zur Renovierung oder zur Vornahme von Reparaturen ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag. Sind darin keine Regelungen enthalten, d.h. wie Sie schildern nur eine „besenreine Übergabe“, dann sind Sie auch nicht zur Renovierung verpflichtet. Soweit der Mietvertrag aber noch andere Regelungen enthält, wären diese ggf. zu überprüfen, da auch nicht jede Auszugsrenovierungsklausel wirksam ist. In diesem Fall rate ich Ihnen, den Mietvertrag von einem Rechtsanwalt vor Ort überprüfen zu lassen.

Die Kaution dient dem Vermieter zur Sicherung von eventuell noch bestehenden Ansprüchen aus dem Mietverhältnis. Dem Vermieter steht ein Zurückbehaltungsrecht solange, bis er ordnungsgemäß abrechnen kann. Haben Sie somit sämtliche Nebenkosten, d.h. auch anteilige Grundsteuer, Hausmeister, Strom, Wasser, Gas etc. direkt bezahlt und existieren keine Rückstände auch aus dem Mietverhältnis, ist er zur Rückgabe verpflichtet. Sollte er allerdings im Rahmen der Übergabe der Wohnung evtl. zu ersetzende Schäden feststellen, kann er auch insoweit die Kaution einbehalten und ggf. aufrechnen. In diesem Fall wären Sie verpflichtet, auf Rückgabe der Kaution zu klagen, wenn Sie die Forderungen des Vermieters für unberechtigt halten.

Ich rate Ihnen hinsichtlich der Kaution den Vermieter aufzufordern, zeitnah abzurechnen und zu erklären, wegen welcher Ansprüche er noch Kaution zurückbehält. Insoweit kommt auch eine teilweise Rückzahlung der Kaution in Betracht.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.


Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

http://www.ra-freisler.de
http://www.kanzlei-medizinrecht.net




Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

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