Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Die Pflichten zur Renovierung oder zur Vornahme von Reparaturen ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag. Sind darin keine Regelungen enthalten, d.h. wie Sie schildern nur eine „besenreine Übergabe“, dann sind Sie auch nicht zur Renovierung verpflichtet. Soweit der Mietvertrag aber noch andere Regelungen enthält, wären diese ggf. zu überprüfen, da auch nicht jede Auszugsrenovierungsklausel wirksam ist. In diesem Fall rate ich Ihnen, den Mietvertrag von einem Rechtsanwalt vor Ort überprüfen zu lassen.
Die Kaution dient dem Vermieter zur Sicherung von eventuell noch bestehenden Ansprüchen aus dem Mietverhältnis. Dem Vermieter steht ein Zurückbehaltungsrecht solange, bis er ordnungsgemäß abrechnen kann. Haben Sie somit sämtliche Nebenkosten, d.h. auch anteilige Grundsteuer, Hausmeister, Strom, Wasser, Gas etc. direkt bezahlt und existieren keine Rückstände auch aus dem Mietverhältnis, ist er zur Rückgabe verpflichtet. Sollte er allerdings im Rahmen der Übergabe der Wohnung evtl. zu ersetzende Schäden feststellen, kann er auch insoweit die Kaution einbehalten und ggf. aufrechnen. In diesem Fall wären Sie verpflichtet, auf Rückgabe der Kaution zu klagen, wenn Sie die Forderungen des Vermieters für unberechtigt halten.
Ich rate Ihnen hinsichtlich der Kaution den Vermieter aufzufordern, zeitnah abzurechnen und zu erklären, wegen welcher Ansprüche er noch Kaution zurückbehält. Insoweit kommt auch eine teilweise Rückzahlung der Kaution in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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Antwort
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