Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Laut der Rechnung war ein Zahlungsziel festgelegt.
Auch wenn es einen Widerspruch zu den AGB gibt, gilt dann zumindest die Vereinbarung auf der Rechnung.
Da das Zahlungsziel 29.12. nicht eingehalten wurde, lag bereits ab dem 30.12. Verzug vor.
Einer Mahnung bedurfte es nicht.
Somit wären Inkassokosten bis maximal 83,54 Euro (in Anlehnung an das RVG) zu erstatten.
Allerdings haben Sie mit Ihrer Argumentation unter Umständen auch Chancen, diese Kosten nicht bezahlen zu müssen.
Wenn das Inkassobüro diese Kosten ernsthaft beitreiben will, muss man als nächsten Schritt gerichtlich vorgehen.
Es besteht aber auch die Gefahr, dass ein Gericht der Argumentation des Inkasso folgt und sich die Kosten dann insgesamt noch mehr erhöhen.
Es kommt auch immer darauf an, um welches Inkassounternehmen es sich handelt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schwerin,
beide Seiten, Sie und ich, können bei der gestellten Frage sicherlich davon ausgehen, dass es keine Frage ist, die lediglich "an der Oberfläche kratzt". Zwar erscheint die "erhoffte" Antwort auf die differenziert gestellte Frage in Anbetracht des ausgelobten Preises auch einigermaßen diffizil (Aber deshalb suche ich ja gerade auch Anwaltsrat. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass hier schon eine sicherlich brauchbare jurisische Vor-Recherche stattgefunden hat. Oder nicht?
Wie auch immer, bisher stellt mich die Antwort noch nicht zufrieden, weil im Grunde auf keinen der 4 Stichpunkte argumentativ eingegangen wurde.
-Zugangsproblematik
- Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB
- Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 1-4 BGB
- Verzug nach § 286 Abs. 1 BGB
Natürlich geben Sie auf meine abschließend formulierte Frage eine Antwort.
Jedoch, wenn ich ausdrücklich auf das Urteil des BGH vom 25.10.2007 Bezug nehme und hierzu frage, ob meine Annahme des Nichtvorliegens der Vorzugsvoraussetzungen falsch ist, hilft mir Ihre der vorgenannten BGH-Aussage:
"Für einen Schuldnerverzug genügt jedoch die Übersendung einer Re
chnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels seitens des Gläubigers regelmäßig nicht."
...quasi entgegenstehende Aussage, "da das Zahlungsziel auf der Rechnung, 29.12., nicht eingehalten wurde lag bereits am 30.12. Verzug vor" ...noch nicht zum Verständnis weiter.
(Warum Verzug am 30.12.?)
Insoweit bitte ich mit dieser Nachfrage insbesondere auf diesen bereits in der ersten Sachverhaltsschilderung aufgeführten Punkt noch einmal näher einzugehen.
Vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Natürlich bin ich äußerst dankbar für die gute Vorarbeit.
Dennoch ist es meine Aufgabe, Ihnen nicht nach dem Mund zu reden, sondern den Sachverhalt rechtlich entsprechend zu würdigen.
Dies habe ich getan und eine - Ihren Vorstellungen entsprechende - abweichende Rechtsauffassung dargestellt.
Sie können sich daran halten oder weiterhin Ihre Strategie verfolgen.
Laut den AGB Ihres Vertragspartner wird der Kaufpreis sofort fällig.
Laut Rechnung wird der Kaufpreis erst zum 29.12.fällig.
Die Fälligkeit definiert man aus dem "Zahlungsziel."
Da man nun zwei verschiedene Fälligkeitstermine hat, legt man zu Ihren Gunsten den 29.12. als Fälligkeitsdatum aus.
Mit Verstreichenlassen dieses Termin tritt dann Verzug ein, hier also am 30.12.
Da zu diesem Zeitpunkt die Rechnung nicht bezahlt war, war mahnungslos Verzug eingetreten und die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten sind zu erstatten.
286 (3) scheidet aus, da ein Zahlungsziel vereinbart war. (3) greift nur, wenn kein ausdrückliches Zahlungsziel vereinbart wurde.
Nach 286 (2) bedarf es der Mahnung nicht, da ein Zahlungsziel vereinbart wurde.
Insoweit verbleibt es im Kern bei meiner Antwort.
Mit freundlichen Grüßen