Sehr geehrter Fragesteller,
was ein Klageverfahren nach Einlegung eines Widerspruchs gegen den erlassenen Mahnbescheid anbelangt, so wird es im Prozess vermutlich insbesondere um die Problematik der Zustellung der Rechnungen und Mahnungen gehen. Wie sich diesbezüglich die tatsächlichen Zustellungsverhältnisse gestalten, kann hier allein anhand Ihrer Angaben nicht beurteilt werden. Im Allgemeinen dürften Sie grundsätzlich für die korrekte Adressangabe verantwortlich sein. Mich irritiert ein wenig, weshalb Ihnen das letzte Schreiben von der DB am 03.06.2013 unter Ihrer seit 2012 gültigen Privatanschrift zuging, obwohl Sie eine falsche Hausnummer angegeben hatten, und Ihnen danach wiederum keine Schreiben – so etwa die Rechnungen und Mahnungen – mehr zugestellt wurden. Vor diesem Hintergrund dürfte die DB grundsätzlich in der Beweislast des tatsächlichen Zugangs der Rechnungen und Mahnungen sein. Soweit die Rechnungen und Mahnungen in der Vergangenheit nicht bei Ihnen angekommen sind, hätte die DB Sie ja auch auf anderem Wege kontaktieren können. Ferner schreiben Sie, dass Sie die eigentliche Leistung bisher noch nicht erhalten haben. Ich gehe jedoch in der Annahme, dass die Rechnungen dennoch bereits fällig gewesen sind. Nach alledem halte ich die Erfolgsaussichten in der Sache selbst für offen.
Was den gegenständlichen Mahnbescheid des Inkassobüros anbelangt, so vermute ich, dass die DB dem Inkassobüro die Forderung wie in der Regel üblich abgetreten hat. Dies vorausgesetzt, dürfte Ihnen Ihre Zahlung der 64,50 EUR zzgl. des aufgerundeten Zinsbetrags von 1,00 EUR auf das Ihnen bekannte Konto der DB Vertriebs GmbH nicht weitergeholfen haben. Das Inkassobüro wird die weitergehenden Inkassokosten – ob nun berechtigterweise oder nicht – nämlich von Ihnen bezahlt haben wollen. Insoweit dürfte Ihr Vorhaben tatsächlich übereilt gewesen sein. Ein Rückforderungsanspruch Ihrerseits bliebe dann natürlich bestehen.
Um nun auf Ihre konkrete Frage zu kommen, so möchte ich Ihnen gerne zu Folgendem raten. Der Ihnen zugestellte Mahnbescheid enthält gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dem Mahngericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird. Dies sollten Sie sodann fristwahrend tun. Bitte beachten Sie dabei, dass es für die Wahrung der Widerspruchsfrist auf den Eingang bei Gericht ankommt. Inwieweit ein teilweiser Widerspruch, mit dem die Sache dann zur Verhandlung an das zuständige Amtsgericht abgegeben wird, sinnvoll ist, kann vorliegend allein anhand Ihrer Angaben wie bereits erwähnt nicht abschließend beurteilt werden.
Vor der Einlegung des Widerspruchs rate ich Ihnen sinnvollerweise allerdings zu Folgendem. Sie können im Vorfeld das Inkassobüro kontaktieren, den genauen Sachverhalt mitteilen und um eine gütliche Einigung ohne das Bestreiten eines Klageverfahrens bitten. Falls sich das Inkassobüro darauf einlässt, brauchen Sie dem Mahnbescheid nicht zu widersprechen. Sodann sollten Sie sich mit dem Inkassobüro darüber einig sein, dass dann natürlich auch kein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides gestellt wird. Dieses Vorgehen ist zumindest ein Versuch, ein Gerichtsverfahren gütlich zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet und Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Özkara,
vielen Dank für Ihre ausführliche und abwägende Antwort. Leider kann sie wohl aufgrund der unklaren Situation nicht so klar ausfallen, wie von mir eigentlich erhofft. Ich wollte vor dieser Nachfrage daher noch einige Informationen zum Sachverhalt zusammentragen. Die Zahlung der Hauptforderung wurde inzwischen von der Bahn bestätigt und diese Information angeblich auch an das Inkasso-Unternehmen weitergegeben. Daneben hat mir die Bahn heute telefonisch (auf meine schriftlichen Anfragen haben bisher weder die Bahn noch das Inkasso-Unternehmen reagiert) bestätigt, dass die BahnCard, Rechnung und Mahnung(en) an meine falsch hinterlegte Privatanschrift gesendet wurden und zumindest auch die BahnCard und Rechnung als unzustellbar zurückgekommen sind.
Ich habe am 12.06.2013 meine Dienstanschrift über das Online-Portal eingetragen und dabei muss es zur unabsichtlichen oder durch einen technischen Fehler verursachten Änderung der Hausnummer bei meiner Privatanschrift gekommen sein. Aus diesem Grund habe ich noch am 03.06.2013 ein Schreiben an die korrekte Privatanschrift erhalten. Komischerweise fiel bei der Bahn nach Aussage des Mitarbeiters am Telefon auch nach der fehlgeschlagenen Zustellung auf, dass die Anschrift nicht korrekt ist. Konkrete Schritte wurden aber scheinbar nicht unternommen.
Ich gehe also davon aus, dass die ganze Sache am 12.06.2013 mit der Eintragung meiner Dienstanschrift ihren Ursprung nahm. Vermutlich wird die Verantwortung für die falsche Übernahme der Hausnummer in meiner Privatanschrift ob durch technischen Fehler oder unabsichtlich auf mich zurückfallen. Daher stellt sich für mich die Frage, ob die Bahn und das Inkassounternehmen nun für die Zustellung der Rechnung und Mahnung(en) eigentlich verpflichtet gewesen wären, mich über meine ebenfalls hinterlegte und gültige Dienstadresse, eMail-Adresse oder Telefonnummer zu kontaktieren, um so weitere Kosten zu vermeiden. Ich meine mich zu erinnern, dass unnötige Kosten (wie durch die Übergabe an ein Inkasso-Unternehmen oder gar die Beantragung eines Mahnbescheids) zu vermeiden sind, falls dies unter zumutbaren Umständen möglich ist.
Abgesehen davon kann die Bahn und das Inkasso-Unternehmen vermutlich auch nicht die Zustellung der Rechung und Mahnung(en) nachweisen, weshalb ich mich nach meinem Verständnis eigentlich gar nicht im Verzug befinde. Erst der Mahnbescheid konnte nach der "Anschriftänderung aufgrund von Neustellungsantrag vom 11.11.2014" an mich zugestellt werden.
Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihren ergänzenden Angaben stellen sich auch bei mir nunmehr Zweifel an einem Verzugseintritt ein. Grundsätzlich trifft die Bahn – wie Sie zutreffend selbst schreiben – eine Schadensminderungspflicht. Unter den geschilderten Umständen halte ich es für zumutbar, Ihnen die Rechnungen und Mahnungen an Ihre angegebene Dienstadresse zuzustellen. Diesbezüglich gehe ich in der Annahme, dass die (korrekt eingetragene) Dienstadresse als weitere bzw. zweite Kontaktadresse angegeben wurde. Somit hätte die Bahn nach den Postrückläufen völlig problemlos und damit auch zumutbar versuchen können, die Rechnungen und Mahnungen an Ihrer zweiten Kontaktadresse zuzustellen.
Bitte beachten Sie, dass ein gewisses Prozessrisiko in diesem Fall nicht völlig auszuschließen ist, was insbesondere dann gilt, wenn der Sachverhalt wie vorliegend nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden kann.
Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung Ihrer Nachfrage weitergeholfen zu haben. Für den weiteren Verlauf dieser Angelegenheit wünsche ich Ihnen einen für Sie positiven Ausgang.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Im Hinblick auf den Verzugseintritt möchte ich gerne nachtragen, dass es dabei auch auf die konkreten vertraglichen Vereinbarungen ankommt. Sollte im Vertrag etwa ein fixer Fälligkeitstermin vereinbart wurden sein, so tritt Verzug grundsätzlich nach Eintritt der Fälligkeit ein, vgl. § 286 BGB
. Für eine entsprechende Beurteilung sind mir die genauen Vertragsmodalitäten leider unbekannt.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt