Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
1.
Wer sich bei Abgabe einer Erklärung über deren Inhalt im Irrtum befindet, oder wer sich schlicht verspricht, verschreibt oder vertippt, dem steht grds. ein Anfechtungsrecht zu. Tippt z.B. der Verkäufer im Rahmen seines Online-Shops statt 100,- € versehentlich 10,- € ein und wird die Ware dann für 10,- € statt für 100,- € verkauft, stellt dies einen Irrtum dar, der den Verkäufer zur Anfechtung berechtigt.
Mit der Anfechtung kann sich der Verkäufer vom Vertrag lösen, muss also die versehentlich zu billig ausgezeichnete Ware nicht liefern.
Die Anfechtung muss allerdings unverzüglich erfolgen. Lässt sich der Verkäufer nach Kenntnis aller Umstände, die eine Anfechtung rechtfertigen, zu lange Zeit, kann sein Anfechtungsrecht aus diesem Grund verwirkt sein.
Der Anfechtende macht sich allerdings gegenüber seinem Vertragspartner schadensersatpflichtig. Er muss ihm den Schaden ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat, so z.B. aufgewandte Kosten oder Nachteile durch das Nichtzustandekommen eines möglichen anderen Geschäftes.
2.
Handelt es sich allerdings um einen verdeckten Kalkulationsirrtum, dann steht dem Verkäufer kein Anfechtungsrecht zu. Ein solcher Irrtum ist dann gegeben, wenn der Kaufpreisauszeichnung eine fehlerhafte, für den Kunden nicht einsehbare, Berechnung zugrunde liegt (Bsp.: der Verkäufer vertippt sich bei der Berechnung des Kaufpreises mit dem Taschenrechner).
3.
Welcher dieser beiden Irrtümer hier vorlag, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Grds. muss der Verkäufer beweisen, dass ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum vorlag. Sie können den Verkäufer daher zur Lieferung zum ausgezeichneten Preis auffordern, müssen aber ggf. damit rechnen, dass dem Verkäufer der Beweis, dass er anfechten durfte, gelingt.
Sofern also ein ersatzfähiger Schaden besteht, den Sie durch das Vertrauen auf das Zustandekommen des Kaufvertrages erlitten haben (Bsp.: Sie hätten die Monitore gewinnbringend weiterverkaufen können), wären Sie vermutlich besser damit beraten, die Anfechtung gelten zu lassen und stattdessen Ihren Schaden einzufordern.
Beachten Sie: Sofern der Preis erkennbar unverhältnismäßig niedrig war und sich Ihnen geradezu aufgrängen musste, dass hier offensichtlich ein Fehler vorlag, kann auch ein solcher Schadensersatzanspruch ausgeschlossen sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
31. Juli 2007
|
17:48
Antwort
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