Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben einen Anspruch gegen die Käuferin auf Herausgabe der falschen Lieferung.
Die rechtliche Grundlage aus welcher gesetzlichen Regelung der Herausgabeanspruch erwächst ist jedoch umstritten.
So kann der Anspruch aus 812 BGB resultieren, da über den gelieferten Kaufgegenstand kein Kaufvertrag abgeschlossen worden war. Oder aus §§ 119
, 142 BGB
indem Sie die Übergabe der Ware an die Kundin mit Erfüllungsabsicht wegen Irrtums anfechten.
Die Anfechtungserklärung sollten Sie kurzfristig gegenüber der Käuferin erklären, da diese Erklärung unverzüglich (§ 121 BGB
) zu erfolgen hat.
Weigert sich die Käuferin die Ware herauszugeben, müssen Sie im Zweifel klagen. Bedenken Sie, dass Sie in diesem Fall die Falschlieferung und gegebenenfalls die Anfechtung beweisen müssten.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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