Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Zunächst ist festzuhalten, dass A nach Ihrer Schilderung den Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 StGB
erfüllt hat. Darüber hinaus stellt die im Volksmund gerne als Zechprellerei titulierte Handlung des A und des B einen Betrug dar.
Ihrem Sachverhalt entnehme ich, dass zumindest der Betrug durch die Polizei aufgenommen wurde. Die Frage, ob Sie Strafanzeige gegen A wegen der begangenen Körperverletzung erstatten oder die Sache auf sich beruhen lassen, können nur Sie beantworten. Diese Entscheidung kann Ihnen leider niemand abnehmen. Falsche Scheu sollten Sie jedoch nicht haben.
Eine Strafanzeige gegen A wegen Körperverletzung würde Ihnen (ohne anwaltliche Hilfe) keine Kosten verursachen. Ein Rechtsanwalt ist hierzu auch nicht unbedingt notwendig. Ihre Vermutung, dass die Sache durch die Staatsanwaltschaft eingestellt werden könnte, bestätigt sich in der Praxis leider immer wieder. In Ihrem Fall sehe ich jedoch gute Chancen auf eine erfolgreiche Durchführung eines Strafverfahrens. Die Tat erfolgte schließlich im Zusammenhang mit dem vorher begangenen Betrug. Insofern dürfte ein öffentliches Interesse gegeben sein. Bei Vorliegen des öffentlichen Interesses ist eine Einstellung unwahrscheinlich. Die Beweislage sollte aufgrund der Zeugen ebenfalls eindeutig sein. Nicht zu vergessen ist, dass Sie im Wege des Strafverfahrens auch Schmerzensgeldansprüche gegen A geltend machen können. Diese dürften sich in einer Größenordnung von ca. 200,- bis 300,- Euro bewegen. Sollten Sie von einer Strafanzeige absehen, können die Schmerzensgeldansprüche auf dem zivilrechtlichen Weg geltend gemacht werden.
Zusammengefasst: Eine Einstellung des Verfahrens muss nicht zwangsläufig erfolgen. Da Ihnen keine Kosten entsehen, ist es gerade im Hinblick auf ein Schmerzensgeld, einen Versuch wert.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
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