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Ohrfeige - Körperverletzung?

| 26. August 2008 19:40 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maurice Moranc

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite nebenher in einer Kneipe und war an diesem Abend als Gast da. Im Verlauf des Abends sind bereits zwei der Anwesenden etwas aufgefallen, da sie kurzzeitig ein „Streitgespräch“ hatten. Es beruhigte sich jedoch wieder und es musste nicht eingegriffen werden. Im weiteren nenne ich sie mal A und B.
Genau diese zwei Personen (wovon mir bereits A als Kunde bekannt war) wollten dann das Lokal verlassen, ohne zu bezahlen. Begründung von A: ich wurde von B eingeladen und somit geht’s mich nichts an. Person B verweigerte die Zahlung – ich habe keine Geld dabei. Das Tresenpersonal konnte sich auf Nachfrage bei B vergewissern, dass der Geldbeutel leer war.
Auf Grund der Sache hat das Personal dann entschieden die Polizei zu verständigen. Von A wurde ich gebeten, auf die Ordnungshüter zu verzichten mit dem Hinweis, er würde das Geld in den nächsten Tag vorbei bringen. Ich hatte mich nicht beirren lassen und argumentiert, dass man ohne Geld keine Getränke in einem Lokal konsumiert. Auf Nachfrage des Personals wegen der richtigen Rufnummer nickte ich nur kurz, als Bestätigung, er möchte nun bei der Polizei anrufen. Dies geschah dann auch.

Als Reaktion darauf bekam ich innerhalb von Sekunden von Person A dann eine Ohrfeige - er stand rechts neben mir. Die Hand erfasste die Backe und das linke Ohr. Durch diese überraschte Handlung war ich geschockt und konnte ich nicht mehr reagieren und hab mich erst mal hingesetzt.
Ein anderer Gast überlegte nicht lange und blockierte die Eingangstür, bis zum eintreffen der Polizei.
Die anrückende Einheit hat den Sachverhalt aufgenommen und nach gewisser Zeit konnten die „Gäste“ dann das Lokal verlassen.
Frage: Was kann ich nun tun?
Alles auf sich beruhen lassen und eine vorliegende Entschuldigung annehmen.
Eine Anzeige aufgeben? - welche Möglichkeiten/Chancen gibt es?
Oder besteht doch eher gefahr, dass der Vorgang - ohne weitere Maßnahmen und somit erfolglos - dann irgendwann eingestellt wird?
mfg

Sehr geehrter Fragensteller,

die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

Zur Sache:
Zunächst ist festzuhalten, dass A nach Ihrer Schilderung den Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 StGB erfüllt hat. Darüber hinaus stellt die im Volksmund gerne als Zechprellerei titulierte Handlung des A und des B einen Betrug dar.

Ihrem Sachverhalt entnehme ich, dass zumindest der Betrug durch die Polizei aufgenommen wurde. Die Frage, ob Sie Strafanzeige gegen A wegen der begangenen Körperverletzung erstatten oder die Sache auf sich beruhen lassen, können nur Sie beantworten. Diese Entscheidung kann Ihnen leider niemand abnehmen. Falsche Scheu sollten Sie jedoch nicht haben.

Eine Strafanzeige gegen A wegen Körperverletzung würde Ihnen (ohne anwaltliche Hilfe) keine Kosten verursachen. Ein Rechtsanwalt ist hierzu auch nicht unbedingt notwendig. Ihre Vermutung, dass die Sache durch die Staatsanwaltschaft eingestellt werden könnte, bestätigt sich in der Praxis leider immer wieder. In Ihrem Fall sehe ich jedoch gute Chancen auf eine erfolgreiche Durchführung eines Strafverfahrens. Die Tat erfolgte schließlich im Zusammenhang mit dem vorher begangenen Betrug. Insofern dürfte ein öffentliches Interesse gegeben sein. Bei Vorliegen des öffentlichen Interesses ist eine Einstellung unwahrscheinlich. Die Beweislage sollte aufgrund der Zeugen ebenfalls eindeutig sein. Nicht zu vergessen ist, dass Sie im Wege des Strafverfahrens auch Schmerzensgeldansprüche gegen A geltend machen können. Diese dürften sich in einer Größenordnung von ca. 200,- bis 300,- Euro bewegen. Sollten Sie von einer Strafanzeige absehen, können die Schmerzensgeldansprüche auf dem zivilrechtlichen Weg geltend gemacht werden.

Zusammengefasst: Eine Einstellung des Verfahrens muss nicht zwangsläufig erfolgen. Da Ihnen keine Kosten entsehen, ist es gerade im Hinblick auf ein Schmerzensgeld, einen Versuch wert.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Maurice Moranc
Rechtsanwalt

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