Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich möchte sie sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Informationen wie folgt summarisch beantworten.
1. Nach ihren Schilderungen ist, vorbehaltlich der genauen Prüfung der Anlageformen beziehungsweise der zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse, davon auszugehen, dass ein Anspruch besteht auf Auszahlung der Restschuld. Auch die weiteren Zinszahlungen, die vereinbart wurden, wären natürlich an Sie zu erbringen. Ich halte es durchaus für möglich, dass die Gesellschaft oder der Bekannte, der für das Geschäft verantwortlich ist, seinerseits in die Zahlungsunfähigkeit manövriert ist. Von daher ist es fraglich, ob Sie das restliche Geld überhaupt je wieder sehen werden. Sie sollten unbedingt Strafanzeige erstatten, da das vorliegende Verhalten nach den §§ 263, 264a (Betrug, Kapitalanlagebetrug, Insolvenzdelikte wären Tatfrage) strafbar ist. Zudem können die Strafverfolgungsbehörden auf effektive Art und Weise herausfinden, wo sich ihre Bekanntschaft aufhält.
Nachdem dann einem Anwalt die Ergebnisse der strafrechtlichen Ermittlungen vorliegen, kann und wird dieser natürlich auch den zivilrechtlichen Ausgleich suchen. Von daher kann ihn nur dringend angeraten, professionelle Hilfe beim Anwalt Ihres Vertrauens für diese Angelegenheit zu suchen.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen mithin beantwortet worden sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Diese Antwort ist vom 17.01.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Besten Dank für Ihre Antwort.
Ich vermute auch schwer, das der Bekannte seinerseits zahlungsunfähig ist und ich mein Geld abschreiben kann.
Wen dem aber so ist, frage ich mich, ob ich dann Kosten (keine Rechtsschutzversicherung bei mir vorhanden) für einen RA aufbringe(n) (soll), wenn ich dann auf diesen sitzen bleibe und mein Geld eben trotzdem höchstwahrscheinlich nie mehr wiedersehe.
Nichtsdestotrotz werde ich Anzeige erstatten.
Für die Anzeige und erste Ermittlungen, vor allem was den derzeitigen Aufenthaltsort anbelangt, brauche ich aber wohl noch keinen RA, sodass ich nach Ergebniss der Ermittlungen noch immer entscheiden könnte, ob ich professionelle Hilfe in Anspruch nehme, oder??
Sehr geehrter Herr,
es liegt natürlich bei Ihnen, was Sie wann für nötig befinden und was nicht! Natürlich kann ein Rechtsanwalt das ganze Verfahren mit Routine und den richtigen Schritten immens beschleunigen und von vornherein Fehler vermeiden. Schließlich kann die Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft nur durch einen Rechtsanwalt beantragt werden. Dies sollte Ihnen klar sein.
Ich wünsche Ihnen natürlich weiterhin alles Gute und viel Erfolg!
Hochachtungsvoll
RA Hellmann