Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten:
1. Meines Erachtens war die Weigerung des Polizeibeamten, die Anzeige aufzunehmen, unzulässig. Die Herrin des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft als die der Polizei übergeordnete Behörde. Als solche hat die Staatsanwaltschaft auch die ausschließliche Entscheidungskompetenz hinsichtlich der juristischen Einschätzung, ob vorliegend ein Anfangsverdacht gegeben ist und deshalb ein Ermittlungsverfahren gegen den 1&1-Mitarbeiter zu eröffnen ist.
Etwas anderes kann lediglich dann gelten, wenn sich der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt von vornherein als völlig abwegig bzw. unsinnig einordnen lässt. Dies ist ausweislich Ihrer Sachverhaltsschilderung aber nicht der Fall.
2. Abgesehen davon, dass ich den schreienden Polizeibeamten für schlicht unhöflich halte, ist dessen Verhalten auch unangebracht. Es handelt sich hier um eine für einen Polizeibeamten unangemessene Reaktion auf den Wunsch des Bürgers, einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige zu bringen. Gleichwohl kann ich dem von Ihnen geschilderten Verhalten des Polizeibeamten keine strafrechtliche Relevanz entnehmen.
3. Das unangemessene Verhalten des Polizeibeamten können Sie mittels einer Dienstaufsichtsbeschwerde rügen.
4. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist form- und fristlos möglich. Ich empfehle Ihnen gleichwohl diese zeitnah und schriftlich beim Vorgesetzten des Polizeibeamten einzureichen. Die Dienstaufsichtsbeschwerde sollte als solche zu erkennen sein und das Fehlverhalten des Polizeibeamten darlegen.
5. Nach meinem Dafürhalten haben Sie keine Probleme zu erwarten, wenn Sie sich gegen den Polizisten im Rahmen der Dienstaufsicht beschweren. Dies muss in einem Rechtsstaat ohne negative Folgen für den Bürger möglich sein.
6. Angesichts der Tatsache, dass auch der sich unangemessen verhaltende Polizeibeamte ein Persönlichkeitsrecht hat, empfehle ich Ihnen den Namen des Polizeibeamten nicht in im Internet veröffentlichten Beiträgen zu nennen.
Sie riskieren ansonsten, dass Sie die Namensnennung (kostenpflichtig) rückgängig machen müssen.
Abschließend hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglichen konnte, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Diese Antwort ist vom 04.08.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Leider war die Antwort noch nicht ganz so detailliert wie erhofft. Zu:
1. Gegen welche Rechtsnormen oder Dienstvorschriften ( Bitte Paragrafen etc) verstößt ein Polizeibeamter, der eine Anzeige auch auf MEHRMALIGES insistieren eines Bürgers nicht aufnimmt? Wie würde man das am effektivsten anpacken?
4.Wie finde ich heraus an wen ich die Beschwerde am besten schicke/wer der Vorgesetzte eines Polizeibeamten ist (so wie er sich gebärdert hat war er wahrscheinlich der Dienststellenleiter). Gibt es eine Möglichkeit - Diese Beschwerde an die Staatsanwaltschaft zu schicken? Welche Abteilung/Person? Erfolgsaussichten?
vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst teile ich Ihnen mit, dass ich meines Erachtens sämtliche Ihrer Fragen umfassend beantwortet habe. Dabei war auch die Anzahl der von Ihnen gestellten Fragen in Relation zum ausgelobten Einsatz zu berücksichtigen.
Auf Ihre Nachfrage teile ich Ihnen Folgendes mit:
zu 1) Wie ich Ihnen bereits im Rahmen meiner ursprünglichen Beantwortung Ihrer Frage mitteilte, empfehle ich Ihnen, im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde schriftlich den von Ihnen wahrgenommenen Sachverhalt darzulegen und mitzuteilen, dass Sie dieses Fehlverhalten durch die Dienstaufsicht überprüft wissen möchten.
Hierbei sind weder Paragrafen noch verletzten Dienstvorschriften zu benennen.
zu 4) Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde richten sie an den Polizeipräsidenten im Polizeipräsidium Frankfurt am Main, Adickesallee 70, 60322 Frankfurt am Main.
Die Erfolgsaussichten sind anhand der von Ihnen gelieferten Informationen schwierig abzuschätzen, im Übrigen war die Einschätzung der Erfolgsaussichten auch nicht Teil Ihrer ursprünglichen Frage. Jedoch ist das Fehlverhalten des Polizeibeamte unabhängig vom Ausgang des in dessen Personalakte dokumentiert.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht