Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gern nachfolgend beantworte.
Zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid zu dem Verlust Ihres Vaters aussprechen.
"Bin ich nun verpflichtet, für die offenen Rechnungen aufzukommen?"
Ich kann anhand Ihrer Schilderungen nicht beurteilen, inwiefern es sich bei den in die Erbmasse fallenden Forderungen um "durchlaufende Posten" handeln soll.
Grundsätzlich gilt hinsichtlich Verbindlichkeiten des Erblassers § 1967 BGB. Danach haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten.
Sind die von Ihnen geschilderten Forderungen berechtigt und Nachlassverbindlichkeiten und sind Sie Erbin, so haften Sie auch hierfür.
Etwas anders würde nur gelten, wenn Sie das Erbe ausschlagen oder ausgeschlagen haben oder Ihre Haftung als Erbin beschränkt würde oder beschränkt worden ist gem. §§ 1975ff BGB.
Falls noch weiteres Vermögen Ihres Vaters vorhanden ist, aus dem die Verbindlichkeiten beglichen werden können, so ist natürlich zunächst dieses zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Sie nicht alleinige Erbin geworden sind, etwa weil der Enkel oder eine andere Person auch Erbe geworden ist.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Antwort nur eine erste Einschätzung darstellt. Dies kann eine persönliche Beratung regelmäßig nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt