Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich ist Ihr Vorgehen so, wie vorgeschlagen, möglich.
Allerdings halte ich die Formulierung " Meine Tochter darf auf das Geld zugreifen, sofern es sich um Ausgaben für eines oder mehrere ihrer Kinder handelt" nicht ganz glücklich. Hier sollten Sie genau spezifizieren, für welche Ausgaben das Geld genutzt werden soll, bspw. den Führerschein, Ausbildungskosten etc.
Vielleicht wäre es auch sinnvoll, nicht die Tochter zur Vermögensverwaltung zu ermächtigen, sondern eine dritte Person, ggf. auch einen Pfleger vom Familiengericht bestimmen zu lassen, damit Ihre Tochter nicht "zwischen die Fronten" gerät.
Zudem wäre ggf. auch für den Fall, dass Ihre Tochter vorversterben sollte, an eine Alternative zu denken.
Sie sollten daher die genauer Formulierung ggf. durch einen Rechtsanwalt/Notar begleiten lassen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Müller
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
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Vielen Dank für die sehr hilfreiche Antwort, Frau Müller,
Sie empfehlen eine dritte Person zur Vermögensverwaltung, damit meine Tochter „nicht zwischen die Fronten gerät". Ich verstehe Sie so, dass Sie kein rechtliches, sondern ein emotionales Problem sehen, das Vermächtnis aber auch mit dieser Regelung gültig wäre - richtig?
Viele Grüße
Maria
Guten Tag, das Vermächtnis wäre auch so gültig, ja. Allerdings kann Ihre Tochter nicht für sich selbst handeln, und für ihre Kinder. Daher wäre ein Verfahrenspfleger über das Amtsgericht zu bestellen, solange die Kinder minderjährig sind.
Viele Grüße, und ein sonniges Wochenende,
RAin Müller