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Vermächtnis für ungeborenes Enkel und etwaige weitere künftige Enkel

| 5. April 2024 18:37 |
Preis: 45,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


17:23

Hallo,

ich möchte ein handschriftliches Testament erstellen (Formvorschriften sind mir bekannt) und bitte um Auskunft, ob man die nachfolgende Formulierung (sachlich und sprachlich) verwenden kann und ob es eventuell problematisch ist, dass meine Tochter gleichzeitig Erbe ist und im Namen ihres Kindes Ansprüche gegen sich selbst durchsetzen muss?

Mein vorgeschlagener Text lautet:
Ich vermache meinem noch ungeborenen Enkel 200.000 € mit folgender Auflage: sollte meine Tochter (…namentlich benannt) weitere Kinder gebären oder adoptieren, gilt dieser Betrag als gemeinschaftliches Vermächtnis für alle Kinder meiner Tochter. Vollzugsberechtigt ist meine Tochter. Meine Tochter darf auf das Geld zugreifen, sofern es sich um Ausgaben für eines oder mehrere ihrer Kinder handelt. Wenn das älteste Kind 25 Jahre alt wird, endet die Auflage und die verbliebene Summe ist an das Kind/die Kinder zu übertragen. Mein restliches Vermögen soll nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt werden.

Vielen Dank und Gruß
Maria

5. April 2024 | 19:06

Antwort

von


(331)
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
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Sehr geehrte Fragestellerin,

grundsätzlich ist Ihr Vorgehen so, wie vorgeschlagen, möglich.
Allerdings halte ich die Formulierung " Meine Tochter darf auf das Geld zugreifen, sofern es sich um Ausgaben für eines oder mehrere ihrer Kinder handelt" nicht ganz glücklich. Hier sollten Sie genau spezifizieren, für welche Ausgaben das Geld genutzt werden soll, bspw. den Führerschein, Ausbildungskosten etc.
Vielleicht wäre es auch sinnvoll, nicht die Tochter zur Vermögensverwaltung zu ermächtigen, sondern eine dritte Person, ggf. auch einen Pfleger vom Familiengericht bestimmen zu lassen, damit Ihre Tochter nicht "zwischen die Fronten" gerät.
Zudem wäre ggf. auch für den Fall, dass Ihre Tochter vorversterben sollte, an eine Alternative zu denken.
Sie sollten daher die genauer Formulierung ggf. durch einen Rechtsanwalt/Notar begleiten lassen.

Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Müller


Rückfrage vom Fragesteller 5. April 2024 | 19:41

Vielen Dank für die sehr hilfreiche Antwort, Frau Müller,

Sie empfehlen eine dritte Person zur Vermögensverwaltung, damit meine Tochter „nicht zwischen die Fronten gerät". Ich verstehe Sie so, dass Sie kein rechtliches, sondern ein emotionales Problem sehen, das Vermächtnis aber auch mit dieser Regelung gültig wäre - richtig?

Viele Grüße
Maria

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. April 2024 | 17:23

Guten Tag, das Vermächtnis wäre auch so gültig, ja. Allerdings kann Ihre Tochter nicht für sich selbst handeln, und für ihre Kinder. Daher wäre ein Verfahrenspfleger über das Amtsgericht zu bestellen, solange die Kinder minderjährig sind.

Viele Grüße, und ein sonniges Wochenende,

RAin Müller

Bewertung des Fragestellers 9. April 2024 | 19:19

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