Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Grundsätzlich ist der Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers tätig und er ist an die Anträge des Gläubigers gebunden. Soweit der Gläubiger eine gesamte Zahlung und bei Nichtzahlung die Abgabe der eidestattlichen Versicherung (eV) verlangt, muß er diesem nachkommen. Schreiben der Schuldner ändern hieran nichts.
Hinsichtlich der Angabe des Zahlungsbetrages erfolgt diese zumeist in ca. Angaben, da die Verzugszinsen eine genaue Berechnung im Hinblick auf den Zahlungseingang nicht erlauben.
Im Hinblick auf eine Teilzahlung hätten Sie sich vorab an den Gläubiger wenden sollen, da nur dieser in diesem Stadium des Verfahrens auf den Gerichtsvollzieher einwirken kann.
Insoweit konnte der GV eine eV abverlangen, wenn dies der Antrag des Gläubigers so vorsah. Eine mögliche Pflichtverletzung des GV käme nur in Betracht, wenn der Gläubiger ausdrücklich in seinem Antrag auch Ratenzahlung zugelassen hätte.
Dies vermag ich aber anhand des Sachverhaltes nicht zu beurteilen. Ich bedaure Ihnen keine günstigere Nachricht geben zu können, stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hallo Herr Schröter,
sorry, aber wir reden leider aneinader vorbei. Ich wollte keine Ratenzahlung!! Den Teilbetrag (ca. 50%) zahlten wir umgehend an den GV nachdem er uns zu Hause nicht vorfand und das auch nur, um unsere Zahlbereitschaft zu bekräftigen, damit er nicht so einen Wirbel macht.
Eine genaue Summe wollten wir deshalb wissen, um den Restbetrag SOFORT einzahlen zu können und nicht in Raten!
Nochmals: wir waren SOFORT Zahlungswillig, hatten jedoch keine genaue Summe vorliegen. Im eV war die Ausrechnung einer genauen Summe ja auch möglich. Zudem hatten wir bereits vor der ZV einen kleinen Betrag gezahlt (vom Gläubiger bestätigt), welcher ebenfalls in Abzug zu bringen war (wurde an GV gefaxt).
Ohne weitere Reaktion leitete er die eV ein.
Sehr geehrter Ratsuchender,
bereits vor der Zwangsvollstreckung wird Ihnen ein Titel über die dann vollstreckbare Forderung zugestellt. Aus diesem ergibt sich die zu vollstreckende Forderung. Dadurch wird Ihnen der Forderungsbetrag mitgeteilt. Hinsichtlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gilt § 900 Abs. 2 ZPO
i.V.m. § 807 ZPO
. Darin heißt es
Der Gerichtsvollzieher kann die eidesstattliche Versicherung abweichend von Absatz 1 sofort abnehmen, wenn die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 vorliegen.
Diese liegen vor, wenn die Pfändung nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat.
Insoweit konnte der GV auch die Abgabe der eV verlangen. Auf die Zahlungswilligkeit kam es hier nicht an, da Sie „nur“ die Hälfte bezahlt haben. Soweit der GV den Vorgaben des Gläubigers nicht nachkommt, riskiert er hier Rechtsbehelfe des Gläubigers bei Gericht.
Ich stimme Ihnen aber zu, dass mit etwas gutem Willen, die zusätzlichen Kosten vermeidbar gewesen wären. Jedoch hat der GV im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gehandelt. Allerdings erscheinen mir die Kosten nur für die beantragte Abgabe der eV mit € 150,- recht hoch. Ich denke hier handelt es sich um die gesamten Kosten der Pfändungsmaßnahmen.
Ich hoffe Ihre Nachfrage ausreichend beantwortet zu haben auch wenn nicht das gewünschte Ergebnis heraus kommt.
Mit besten Grüßen
RA Schröter