Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Grundstücks- und Eigentumsfragen, die Grundstücke der ehemaligen DDR betreffen, sind unter anderem in den Art. 230ff EGBGB
geregelt.
2. Nach Ihrer Schilderung hat Ihr Mann schriftlich von der GWG ein kleines Grundstück zum Bau einer Garage erhalten und ein Wegerecht für den Zugang zu dem Grundstück. Gemäß Art. 233
§ 1, 2 a Abs. 1 EGBGB
ist zum Besitz eines im Beitrittsgebiet gelegenes Grundstück berechtigt, wer das Grundstück zum Ablauf des 02.10.2990 aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung…mit Gebäuden oder Anlagen bebaut oder zu bebauen begonnen hat und bei Inkrafttreten selbst nutzt. Aus Ihrer Schilderung geht hervor, dass es eine Baugenehmigung gegeben hat, jedoch nicht, ob die Baugenehmigung Ihrem Mann oder der Genossenschaft erteilt wurde. Wenn sie Ihrem Mann erteilt wurde, so gehörte ihm das Teilgrundstück und konnten Sie es erben. In diesem Fall haben Sie ein Notwegerecht und müssen gegebenenfalls die Erschließung des Grundstücks betreiben, § 917 BGB
. Sie haben keinen Anspruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit.
Dies gilt vorbehaltlich der eingehenden Prüfung der gesamten Unterlagen, ohne die eine verbindliche Aussage unmöglich ist.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Sehr geehrte Frau Heussen,
vielen Dank für Ihre Antwort, hier ist meine Nachfrage dazu:
gibt es jetzt Aussichten, dieses Recht nach EGBGB Art.223, Abs.1 erfolgreich durchzusetzen, denn wie gesagt, der Nachlassverwalter hat die Übertragung des Grundstückes zurück an GWG notariell zugestimmt, oder vielleicht ist das Recht schon verjährt : „Das Recht nach Satz 1 besteht bis zur Bereinigung der genannten Rechtsverhältnisse durch besonderes Gesetz längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994...“( EGBGB Art.223, Abs.1 ,nächster Satz nach Buchstabe d) ?
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich werde Ihnen zu Ihrer Nachfrage eine separate Email schicken.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin