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Nutzungsrechte Nachbarngrundstück

5. September 2006 14:56 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Land Brandenburg: Mein Mann war langjähriges Mitglied einer gemeinnütziger Wohnungsgenossenschaft (GWG). Im 1985 verkaufte ihm GWG für Bau einer Werkstatt ein kleiner Teil von ihrem Garagenhof –ein Hinterlegergrundstück ohne eigener Straßenerschießung. Für die Erschließung des Grundstückes erteilte ihm GWG ein Wegerecht über den Garagenhof (schriftlich aber formlos- wie in DDR üblich war).
Außerdem hat ihm die GWG ein weiteres Teil des Garagenhofes in Nutzung überlassen für die Anrampung des Lagekellers der Werkstatt.
Ohne der beiden Nutzungszustimmungen der GWG (Wegerecht + Anrampungsgrundstück) wäre damals eine Baugenehmigung für die Werkstatt definitiv nicht möglich. Nach heutigem Recht wäre dafür eine Grunddienstbarkeit erforderlich.
Als mein Mann verstarb, habe ich die Werkstatt geerbt. Die GWG verweigerte mir das Wegerecht und Nutzung des Anrampungsgrundstückes, das eigentlich die Hoffläche für die Werkstattgebäude bildet. Somit ist jetzt die Werkstatt, baurechtlich gesehen, nicht erschlossen. Die Kellerebene ist auch über eigenes Grundstück weder befahrbar noch begehbar. Die Erschließung würde evtl. über ein Notwegerecht gehen. Ich bin allerdings an eine Nutzung des komplettes Hofgrundstücks interessiert. Besser in Form einer Grunddienstbarkeit. Die GWG stimmt nicht zu – würde es ohne diese Zustimmung gehen ? Welche Nutzungsrechte habe ich jetzt überhaupt?
Die beiden Grundstücke bilden eine wirtschaftliche Einheit, auf dem Hofgrundstück hat mein Mann auch eine Garage gebaut. Jetzt lagert die GWG drin ihre Müll und Zufahrt zu Kellerebene der Werkstatt hat sie mit Sand zugeschüttet.
Ob es für die Nutzungsübelassung des Hofgrundstückes im 1985 irgendwelche Verträge zwischen meinem Mann und GWG gab, ist jetzt unklar. Es gibt nur ein formloser Vermerk der GWG für Bauaufsichtsamt dazu. Er hat das Hofgrundstück darauf auf seine Kosten Vermessen und baulich die beiden Grundstücke mit einem Zaun mit Einfahrtstor begrenzt.
Etwas später war das Hofgrundstück im Grundbuchamt versehentlich in seinen Eigentum übertragen und nach seinem Tod vom Nachlassverwalter an die GWG zurück übertragen.


-- Einsatz geändert am 06.09.2006 14:01:38

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Grundstücks- und Eigentumsfragen, die Grundstücke der ehemaligen DDR betreffen, sind unter anderem in den Art. 230ff EGBGB geregelt.

2. Nach Ihrer Schilderung hat Ihr Mann schriftlich von der GWG ein kleines Grundstück zum Bau einer Garage erhalten und ein Wegerecht für den Zugang zu dem Grundstück. Gemäß Art. 233 § 1, 2 a Abs. 1 EGBGB ist zum Besitz eines im Beitrittsgebiet gelegenes Grundstück berechtigt, wer das Grundstück zum Ablauf des 02.10.2990 aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung…mit Gebäuden oder Anlagen bebaut oder zu bebauen begonnen hat und bei Inkrafttreten selbst nutzt. Aus Ihrer Schilderung geht hervor, dass es eine Baugenehmigung gegeben hat, jedoch nicht, ob die Baugenehmigung Ihrem Mann oder der Genossenschaft erteilt wurde. Wenn sie Ihrem Mann erteilt wurde, so gehörte ihm das Teilgrundstück und konnten Sie es erben. In diesem Fall haben Sie ein Notwegerecht und müssen gegebenenfalls die Erschließung des Grundstücks betreiben, § 917 BGB . Sie haben keinen Anspruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit.

Dies gilt vorbehaltlich der eingehenden Prüfung der gesamten Unterlagen, ohne die eine verbindliche Aussage unmöglich ist.

Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München

Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Rückfrage vom Fragesteller 7. September 2006 | 08:20

Sehr geehrte Frau Heussen,

vielen Dank für Ihre Antwort, hier ist meine Nachfrage dazu:

gibt es jetzt Aussichten, dieses Recht nach EGBGB Art.223, Abs.1 erfolgreich durchzusetzen, denn wie gesagt, der Nachlassverwalter hat die Übertragung des Grundstückes zurück an GWG notariell zugestimmt, oder vielleicht ist das Recht schon verjährt : „Das Recht nach Satz 1 besteht bis zur Bereinigung der genannten Rechtsverhältnisse durch besonderes Gesetz längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994...“( EGBGB Art.223, Abs.1 ,nächster Satz nach Buchstabe d) ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. September 2006 | 12:10

Sehr geehrte Ratsuchende,

ich werde Ihnen zu Ihrer Nachfrage eine separate Email schicken.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

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