Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal ist zu Fragen, ob es ein im Ihrem Grundbuch eingetragenes Wegerecht für die Gemeinde gibt.
Sollte dies nicht der Fall sein , ist die Gemeinde nicht berechtigt (außer im Falle der Gefahr im Verzug, welche hier jedoch nicht vorliegt (z.B. Brandfall, Drohender Einsturz) Ihre Hofauffahrt ohne vorherige Zustimmung zu befahren und Ihr Eigentum (Garagen) dadurch zu beschränken.
Auch ist dieses natürlich auch ordnungsrechtlich relevant, wenn die Feuerwehrzufahrt in diesem Falle versperrt wird.
Ich rate Ihnen daher, einen Brief an die Gemeinde zu senden und diese darüber in Kenntnis zu setzen, dass weitere Grundstücksbenutzungen nicht mehr geduldet werden, ohne eine vorherige kurze Absprache zu treffen, gerade auch wegen der Einschränkung hinsichtlich der Nutzung der Garagen.
Auch sollten Sie den jetzigen Zustand der Hofeinfahrt genaustens festhalten (Fotos, Zeugen), um spätere Beschädigungen eindeutig zuordnen zu können und um die Stadt an den Kosten der Beschädigungsbeseitigung zu beteiligen.
Grundsätzlich gibt es auch die Möglichkeit, dass die Stadt ein gewisses Nutzungsentgelt zahlt, wenn die Arbeiten dauerhaft angelegt sind und eine ständige Benutzung Ihres Grundstückes erforderlich wird.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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