Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich besteht für Ihren Nachbar keine Verpflichtung sein Fahrzeug in seiner Garage zu parken. Er kann sein Fahrzeug auch, ebenso wie Sie, an der Straße abstellen, solange er hierbei nicht gegen die allgemeinen Vorschriften aus § 12 StVO
verstößt. Gemäß § 12 StVO
ist es insbesondere unzulässig auf schmalen Straßen gegenüber einer Grundstücksausfahrt zu parken. Als schmal ist eine Straße hierbei zu erachten, wenn die Grundstückseinfahrt oder -ausfahrt wegen eines gegenüber geparkten Fahrzeugs nicht mehr unter nur mäßigem Rangieren möglich ist. Ein einmaliges Rangieren ist dem die Ein- oder Ausfahrt benutzenden Kraftfahrer dabei zumutbar (vgl. zB.:OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.02.1994 -Ss (Z) 227/93
).
Im Ergebnis dürfen Sie nicht so parken, dass Ihr Nachbar nicht mehr in seine Garage kann. Ihr Nachbar hingegen darf nicht so parken, dass Sie nicht mehr in Ihre Einfahrt können.
Soweit Ihr Nachbar sein Fahrzeug so abstellt, dass Sie nicht mehr direkt vor Ihrem Hauseingang an der Straße parken können, ohne die Straße zu blockieren, ist dies grundsätzlich zulässig, solange Ihr Nachbar nicht bereits durch sein parkendes Fahrzeug die Straße blockiert.
Vorsorglich und in Ihrem Interesse, möchte ich ergänzend darauf hinweisen, dass die Beantwortung Ihrer Frage lediglich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgen kann.
Dies bedeutet, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben insoweit auch eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen kann. Meine Antwort dient insoweit einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht gänzlich ersetzen kann.
Abschließend bedanke ich mich für das in mich gesetzte Vertrauen und hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet sowie Ihnen weitergeholfen zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
M. Bunse
Rechtsanwalt
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