Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen:
1. Wenn die Garage verkauft wird, besteht der Mietvertrag weiterhin bis zum 1. November, da ich dann schon für das ganze Jahr Miete bezahlt habe.
Gesetzlich bricht Kauf nicht Miete, sodass unabhängig der vertraglichen Regelungen, ein solcher Mietvertrag auch weiter bestehen würde.
Im Mietvertrag selbst ist allerdings ebenfalls ein zeitlich garantierter Rahmen enthalten, von mindestens einem Jahr, sodass dieser Zeitraum auch vertraglich ein Jahr lang Bestand hat, unabhängig von einem Verkauf oder der Eigennutzung.
2. Die Vermieterin räumt sich eine 3 Monate und den Mieter eine 4 Monate Kündigungsfrist ein, in wie weit ist sowas üblich und ist so ein Vertrag gültig?
Dies ist zawr eine Ungleichbehandlung, allerdings geht diese meines Erachtens nicht so weit, als von einem komplett unangemessenen Verhältnis gesprochen werden kann, dass die Klausel unwirksam wäre, zumal es sich auch nicht um Wohnraum handelt, der besonders geschützt ist.
Dies hatten Sie zwar nicht gefragt, allerdings dürfte zumindest die Klausel hinsichtlich der fristlosen Küdndigung bei bloßen Zahlungsverzug unwirksam sein, da es den Mieter unangemessen benachteiligt, fristlos gekündigt zu werden, wenn er nur mit einem tag der Zahlung im Verzug ist.
3. Was sollte noch unbedingt in den Mietvertrag rein geschrieben werden.
Der Zustand des Mietobjekts bei Übergabe, möglichst auch photographisch festhalten.
Für alles andere gelten ohnehin die gesetzlichen Regelungen, die für den Mieter günstiger sind, da es dem Vermieter obläge, beispielsweise Kosten auf den Mieter abzuwälzen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt