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Nutzung Stellplatz

| 22. Februar 2023 19:52 |
Preis: 57,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


20:59

Zusammenfassung

Die Zuordnung und Gewährleistung der Nutzung mitvermieteter Stellplätze ist Sache des Vermieters.

Bei meiner Frage geht es um die Nutzung der PKW-Stellplätze auf einem Grundstück, welches zu einem Haus gehört, in dem ich wohne. Das Haus befindet sich in einer kleineren Stadt und ist ein Mehrfamilienhaus mit 6 Mieteinheiten. Die Hälfte davon wird gewerblich genutzt (nicht produktiv, sondern Kanzlei, Verein usw.). Die einzelnen Stellplätze (8 Stück) sind nicht fest zugeordnet, aber jedem Mieter steht ein Stellplatz zu bzw. ist im Mietvertrag enthalten.
Der Mieter einer dieser gewerblichen Mieteinheiten wohnt in der Nähe und kann dort problemlos seinen PKW abstellen. Er parkt jedoch seinen PKW sehr oft bzw. jede Woche für mehrere Tage hintereinander 24/7 auf einen der Stellplätze hinterm Haus. Er kommt dann zu Fuß „zur Arbeit". Gegen die reguläre Nutzung tagsüber zwischen 08:00 und 18:00 Uhr bzw. zu den allgemein üblichen Arbeitszeiten hat natürlich niemand etwas und das steht ihm auch zu. Genauso können tagsüber auch Besucher bzw. Klienten kurzzeitig ihre Fahrzeuge dort abstellen.
Aber es widerstrebt meinem Rechtsempfinden, wenn besagter Mieter tagelang immer wieder „vergisst", nach Feierabend seinen PKW mit nach Hause zu nehmen. Erschwerend kommt hinzu, dass er oftmals nicht richtig auf dem Stellplatz parkt, sodass alle anderen Stellplatznutzer entweder weiter nach links oder nach rechts rücken müssen. Dadurch geht insgesamt gesehen ein Stellplatz verloren, was bei der deren begrenzter Anzahl und bei hohem Besucheraufkommen tagsüber dann problematisch werden kann.
Meine Frage dazu ist nun: hat er ein Recht darauf, seinen privaten PKW tagelang bzw. rund um die Uhr auf einem der Stellplätze zu parken, obwohl er doch garnicht hier wohnt bzw. können wir anderen Mieter rechtlich gegen solch ein doch ziemlich dreistes Verhalten vorgehen?

22. Februar 2023 | 20:29

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

Wenn der Mieter einer dieser gewerblichen Mieteinheiten auf einem der zur gewerblichen Nutzung zugewiesenen Stellplätze parkt, werden Sie als nichtgewerblicher Mieter dem schwerlich etwas entgegenhalten können.

Parkt er indes auf einem den nicht gewerblichen Mietern zugeordneten Stellplätzen, wäre in erster Linie Ihr Vermieter Ihr Ansprechpartner, dafür zu sorgen, dass jedem Mieter - also auch Ihnen - ein Stellplatz tatsächlich zusteht, wie das im Mietvertrag enthalten ist.

Wenn die einzelnen Stellplätze (8 Stück) allerdings nicht fest zugeordnet sind (also nicht in gewerblich oder nichtgewerblich zu unterscheiden sind) werte ich es als eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Mietvertrag, dass der Vermieter diese Unterscheidung sichtbar vornimmt damit der gewerblich Mieter sich daran halten kann bzw. ggf. auch vom VM vertraglich dazu angehalten wird.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 24. Februar 2023 | 20:36

Sehr geehrter Herr Burgmer,

zunächst möchte ich Ihnen für die schnelle Beantwortung meiner Frage danken! Mein Grundanliegen scheint mir allerdings noch nicht ganz eindeutig geklärt, weswegen ich meine Frage hiermit präzisieren möchte:
Der Mieter dieser gewerblichen Mieteinheit hier im Haus hat seine Privatwohnung in der Nähe und dort auch einen Stellplatz für seinen privaten PKW. Die von ihm hier zusätzlich gemietete gewerbliche Mieteinheit nutzt er wochentags regelmäßig von 08.00 bis 18:00 Uhr. In diesem Zeitraum (+/- 2 h) kann er seinen privaten PKW hier auf einem der (nicht zugewiesenen) Stellplätze parken - dasselbe gilt natürlich auch für seine Kunden.
Ich möchte aber folgendes konkret wissen: gibt es rechtlich einen Unterschied bei der Stellplatznutzung zwischen Wohneinheit und gewerblicher Mieteinheit in einem Haus mit Mischnutzung? Oder hat er (obwohl nicht hier wohnend) grundsätzlich das Recht, seinen privaten PKW tagelang bzw. ununterbrochen (also auch außerhalb der üblichen Nutzungszeiten seiner gewerblichen Mieteinheit) hier abzustellen, obwohl er eigentlich den Stellplatz seiner Wohnung dafür nutzen könnte? Abgesehen von der fehlenden Sinnhaftigkeit finde ich, dass hier eine missbräuchliche Nutzung vorliegt (Anmaßung von Privilegien). Es wäre etwas anderes, besäße er einen Firmenwagen. Das ist jedoch nicht der Fall und für sein Gewerbe benötigt er auch kein Fahrzeug. Die Mieter der beiden anderen gewerblichen Mieteinheiten lassen ihre Fahrzeuge jedenfalls nicht hier stehen.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Februar 2023 | 20:59

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

Ich möchte aber folgendes konkret wissen: gibt es rechtlich einen Unterschied bei der Stellplatznutzung zwischen Wohneinheit und gewerblicher Mieteinheit in einem Haus mit Mischnutzung?

A.: Das ist rechtlich eine Frage des jeweiligen (privat/gewerblich) Mietvertrags. Damit ist es vertragliche Pflicht des Vermieters, das klar zu regeln oder mit anderen Worten: Ihnen die mietvertraglich geschuldete Benutzung des Stellplatzes - wie auch immer - zu gewährleisten. Notfalls mindern Sie - nach Anzeige der vertragswidrigen Situation - die Miete, was erfahrungsgemäß durchaus Wirkung erzeugen kann.


Oder hat er (obwohl nicht hier wohnend) grundsätzlich das Recht, seinen privaten PKW tagelang bzw. ununterbrochen (also auch außerhalb der üblichen Nutzungszeiten seiner gewerblichen Mieteinheit) hier abzustellen, obwohl er eigentlich den Stellplatz seiner Wohnung dafür nutzen könnte?[/i]

A.: Der von mir kursiv unterlegte Halbsatz hat als externe Angelegenheit keine juristische Bedeutung, weil Verträge nur "inter partes", also zwischen den (dortigen) Parteien gelten.
Dennoch gebe ich Ihnen Recht, dass man das als "Anmaßung von Privilegien" ggf. aus § 242 BGB, dem Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme zumindest analog herleiten könnte.

MfG
Ihr
Willy Burgmer, RA

Bewertung des Fragestellers 24. Februar 2023 | 21:12

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Der Herr RA Burgmer hat mir in meiner recht komplizierten Angelegenheit schnell und umfassend rechtliche Klarheit verschafft. Auch auf meine Nachfrage hin bekam ich umgehend eine auführliche und für mich nachvollziehbare Antwort. Insgesamt bin ich mit der gebotenen Leistung hier sehr zufrieden!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 24. Februar 2023
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Der Herr RA Burgmer hat mir in meiner recht komplizierten Angelegenheit schnell und umfassend rechtliche Klarheit verschafft. Auch auf meine Nachfrage hin bekam ich umgehend eine auführliche und für mich nachvollziehbare Antwort. Insgesamt bin ich mit der gebotenen Leistung hier sehr zufrieden!


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