Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch eine öffentlich-rechtliche Baulast verpflichtet sich der Grundstückseigentümer lediglich gegenüber der Baubehörde zu einem bestimmten Verhalten; vorliegend ist dies die Pflicht, Stellplätze zur Verfügung zu stellen.
Die Baulast selbst ist für die Nachbarn kein Rechtsgrund für eine Inanspruchnahme des Stellplatzes. Die privatrechtliche Position des begünstigten Nachbarn kann sich nicht auf die öffentliche Baulast stützen. Die Baulast dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Privatrechtliche Berechtigungen des einen gegen den anderen Grundstücksnachbarn schafft sie nicht (BGH, Urteil vom 08.07.1983 – V ZR 204/82
; OVG Bremen, Entscheidung vom 21.10.1997 – BA 23/97).
Da eine Baulast keine privaten Rechte zu Gunsten Ihrer Nachbarn begründet, können Ihre Nachbarn folglich auch nicht verlangen, die Baulast in einer bestimmten Art und Weise ausüben zu dürfen. Als Grundstückseigentümer haben Sie daher nach § 903 BGB
das Recht, Dritten, welche Ihr Grundstück als Stellplatzfläche nutzen, die Art und Weise der Nutzung vorzuschreiben, also zum Beispiel auch die Parkrichtung. Hält sich ein Nachbar nicht daran, können Sie ihm die Nutzung untersagen und sein Fahrzeug sogar von Ihrem Grundstück - etwa durch Abschleppen - entfernen.
Überdies folgt aus einer Baulast auch nicht die Verpflichtung, ihre Ausübung durch Dritte in einer nicht schonenden, Ihr Eigentum in Mitleidenschaft ziehenden Art und Weise zu dulden. Der Zweck der Baulast bleibt gewährleistet, wenn Sie den Nutzern die Parkrichtung vorschreiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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