Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
, ist ein Vorsatzdelikt. Dies bedeutet, dass der Täter es zumindest für möglich gehalten haben muss, an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein.
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn Sie überhaupt keinen Unfall bemerkt haben, an dem Sie beteiligt gewesen sein könnten.
Die Tatsache, dass jemand einen Unfall nicht mitbekommen hat bzw. dass dies zumindest nicht nachgewiesen werden kann, kann durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Es geht insbesondere neben der akustischen um die taktile Wahrnehmung. Diese ist je nach Unfallablauf und natürlich Fahrzeug gering, wenn nicht gar ausgeschlossen.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt in Betracht, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei einem Unfall ein Mensch getötet oder nicht nur unerheblich verletzt worden oder an Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Die Wertgrenze wird bei 1.300,00 EUR - 1.500,00 EUR gezogen, wobei es natürlich auf den Schaden des anderen ankommt.
Sie sollten in keiner Weise selbst Kontakt zur
Polizei aufnehmen, genauso wenig Ihre Ehefrau.
Ein Beschuldigter hat ein vollumfängliches Schweigerecht und ein naher Angehöriger ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht.
Ich empfehle, einen Strafverteidiger einzuschalten. Dieser kann zunächst Akteneinsicht nehmen. Dann kann nachvollzogen werden, um was für ein (angebliches) Unfallgeschehen es geht. Auch kann geklärt werden, ob und welche belastenden Feststellungen getroffen worden sind - insb. Angaben des angeblich Geschädigten? Schließlich ist das weitere Vorgehen mit Ihnen abzustimmen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen.
Für Ihre Verteidigung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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Web: https://www.momm-und-huppertz.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Sehr geehrter Herr RA Christoph M. Huppertz,
ich gehe von aus, dass mit Strafverteidiger ein Fachanwalt für Verkehrsrecht gemeint ist?
Friolzheim etc liegt in der nähe von Stuttgart, also zuweit (Entfernung Aachen Raum Stuttgart) für die Verteidigung durch Sie oder gibt es gar keine Verhandlung, da meine Aussage reicht?
MfG PHM
Sehr geehrter Ratsuchender,
mit Strafverteidiger ist formal erstmal nur ein Anwalt gemeint, der Sie in dem Strafverfahren vertritt. Im Strafverfahren heißt dieser Verteidiger, § 137 StPO
.
Allerdings sollten Sie auch einen Rechtsanwalt beauftragen, der Erfahrung im Strafrecht hat. Der Schwerpunkt liegt nämlich im Strafrecht und nicht im Verkehrsrecht. Wenn also unbedingt einen Fachanwalt, dann eher einen Fachanwalt für Strafrecht.
Ob es zu einer mündlichen Verhandlung kommt, ist noch nicht absehbar. Das Ziel sollte immer eine möglichst schnelle Einstellung sein.
Näheres kann aber erst nach Akteneinsicht beurteilt werden, auch, ob für Sie eine Einlassung abgegeben wird, also Angaben gemacht werden. Nochmals: Vorab sollten Sie schweigen, also gerade nichts sagen.
P.S.
Die Bewertung sollte möglichst immer erst abgegeben werden, wenn auch die Nachfrage beantwortet ist. Außerdem sollten Sie bedenken, dass der Anwalt und der Portalbetreiber sich Ihren Einsatz teilen. Ein kurzer Arztbericht nach GOÄ wäre teurer gewesen.