Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Vorliegend hat sich Ihr Gatte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, strafbar gemäß § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz), schuldig gemacht.
§ 21 StVG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
Die Höhe der zu erwartenden Strafe wird sich danach richten, wie viele Fahrten ohne Fahrerlaubnis Ihrem Mann nachgewiesen werden können und über welchen Zeitraum diese erfolgten. Ein weiterer Faktor wäre unter anderem die Frage, ob Ihr Mann einschlägig vorbestraft ist.
Sollte es sich bei Ihrem Mann um einen Ersttäter handeln und ihm lediglich diese eine Fahrt nachgewiesen werden können, gehe ich jedenfalls davon aus, dass er mit einer Geldstrafe, welche sich im unteren Bereich bewegt, zu rechnen hat. Daneben wird eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet werden.
Eine Freiheitsstrafe, noch dazu eine solche, welche nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, halte ich für abwegig.
Ich empfehle Ihnen, zunächst abzuwarten. Ihr Mann ist nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Insbesondere steht ihm während des gesamten Ermittlungsverfahrens und nachfolgenden Strafverfahrens ein sog. Schweigerecht zu. Dieses sollte Ihr Gatte unbedingt (!) ausüben.
Falls Ihr Mann zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vorgeladen wird, empfiehlt es sich, einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Strafverteidigung zu beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Erst im Anschluss hieran sollten Angaben zur Sache gemacht werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
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