Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Sie sollten den Verkäufer anschreiben und Ihm eine angemessene Frist zur Nacherfüllung geben. Schließlich kann er das Notebook ja reparieren lassen oder sich ein Gleichwertiges besorgen, welches er Ihnen dann übergibt.
Das sein Kind das Notebook zerstört hat, muß er sich zurechnen lassen. Jedenfalls ist dies kein Grund, wodurch er aus seiner vertraglichen Pflicht entlassen wird.
Hinsichtlich der Zahlungsweise spielt dies für die Abwicklung des Vertrages keine Rolle, zumal sie sich auf eine Barzahlung geeinigt hatten. Soweit der Verkäufer nicht signalisiert, dass er das Notebook liefern will, können Sie die Zahlung verweigern.
Soweit der Verkäufer der angeforderten Frist zur Nacherfüllung nicht nachkommt, können Sie vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Der Schadensersatz bemisst sich nach dem Verkehrswert des Gerätes und den von Ihnen zu zahlenden Verkaufspreis.
Im konkreten Falle sollten Sie dann Vergleichsangebote einholen, soweit dies möglich ist, und ausgehend von dem günstigsten Angebot dem Verkäufer dies mitteilen. Die Differenz zwischen Kaufpreis bei ebay und den von Ihnen zu ermittelnden Kaufpreis muß der Verkäufer dann erstatten, wenn Sie ein vergleichbares Gerät erwerben. Soweit der Verkäufer sich weigert, bleibt dann nur die Möglichkeit den Schaden gerichtlich einzufordern.
Warum der Verkäufer einen Rechtsanwalt einschalten will, ist mir nicht ganz klar. (Gegen was will er vorgehen?)
Jedenfalls signalisiert dies, daß der Verkäufer wohl nicht freiwillig seinem Lieferungspflicht bzw. Schadensersatzpflicht nachkommen wird. Insoweit sollten Sie erwägen gleich zu Beginn einen Kollegen vor Ort einzuschalten, damit das Anschreiben mit Fristsetzung zur Nacherfüllung gleich korrekt aufgesetzt wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort helfen und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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