Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsberichts wie folgt beantworten möchte:
1.
Die Durchführung der Erbauseinandersetzung kann verschieden Formen umfassen. Wenn Sie sich auf einen Auseinandersetzungsvertrag einigten, bedarf dieser grundsätzlich keiner notariellen Form – anders zwingend aber zB, wenn er Abreden enthält, die aus anderen Gründen der Form bedürfen – zB, weil zum Nachlass Grundstücke gehören.
Wenn Sie sich also freiwillig oder zwingend einer notariellen Beurkundung unterwerfen, gilt im Zweifel der Grundsatz, dass Zahlungen erst mit deren BESTANDSKRAFT fällig sind.
2.
Dessen ungeachtet steht es Ihnen natürlich frei, innerhalb der Miterbengemeinschaft einen früheren –internen- Zahlungszeitpunkt auszuhandeln – einen „klagbaren“ Anspruch sehe ich aber nicht.
Etwas anderes könnte sich im übrigen aus der konkreten erbrechtlichen Situation ergeben – hier ist Ihr Sachverhaltsbericht aber sehr kurz und enthält keine Anhaltspunkte hierfür.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen demnach gerne zur Verfügung. Ansonsten hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Hintergrund ist folgender Sachverhalt: Seit nunmehr 3 Jahren streben wir eine Erbauseinandersetzung an. DIes betrifft ein Wohnhaus sowie ein unbebautes Grundstück. Nach etlichen fruchtlosen Versuchen, auch mit anwaltlicher Hilfe, kamen wir uns nun entgegen, dass gegen den Betrag X beim Notar meine Anteile gegen die Zahlung des Betrages X an den Miterben abegtreten werden. Ich fordere jedoch den Betrag vor dem Notartermin, welcher im übrigen bereits in knapp 2 Wochen statt finden soll. Mein Gegenüber beharrt jedoch auf die Zahlung nach dem Termin. Meine Befürchtung besteht dahin gehend, dass die Zahlung ansonsten aus irgendwelchen Gründen hinaus gezögert wird seitens des Miterben. Ich hoffe, dass eine Einigung vor besagtem Termin erfolgen wird.
Sehr geehrte Herr H.,
danke für Ihre Nachfrage.
Zunächst einmal ist mit Ihren ergänzenden Mitteilungen die notarielle Beurkundung in der Tat zwingend.
Bei der beschriebenen Konstellation ist für eine Zahlung „vorab“ leider keine zwingende Grundlage ersichtlich, auf welche Sie die Gegenseite „festnageln“ könnten. Es bliebe also nur der ja ungewisse Verhandlungsweg.
Aber etwas anderes: Warum legen Sie in der notariellen Beurkundung der Abtretung nicht die sofortige Vollstreckbarkeit der Forderung oder eine Leistung Zug um Zug fest? Das könnte Ihre begründeten Befürchtungen doch zu einem erheblichen Teil entkräften.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de