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Notarkosten und Geschäftswert bei Schenkung von 25 % Miteigentum an Immobilie

| 21. Juli 2025 15:30 |
Preis: 50,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


17:32

Zusammenfassung

Miteigentumsübertragung Notarkosten

Betreff: Bitte um rechtliche Einschätzung – Notarkosten und Geschäftswert bei Schenkung von 25 % Miteigentum an Immobilie

Sehr geehrter Damen und Herren,

ich wende mich an Sie mit der Bitte um eine rechtliche Einschätzung zu folgendem Fall:

Ich habe vor 2 Wochen im Rahmen einer notariellen Beurkundung 25 % Miteigentum an einer Eigentumswohnung von meiner Schwester im Wege der Schenkung erhalten. 75% gehörten mir schon vor der Schenkung. Der Gesamtverkehrswert der Immobilie wurde im Vertrag mit 140.000 € angegeben.

Obwohl lediglich ein Anteil von 25 % übertragen wurde, also ein Wert von 35.000 €, hat der Notar den Geschäftswert in der Rechnung mit 140.000 € angesetzt. Auch im Vertrag selbst wird lediglich der Gesamtwert erwähnt, jedoch nicht explizit klargestellt, dass es sich um die 25% handelt.

Auf meine Rückfrage beim Notar erhielt ich folgende Antworten:

Es sei üblich, im Vertrag den Gesamtwert der Immobilie zu nennen, auch bei Teilübertragungen.

Die Notarkosten würden nicht nach dem übertragenen Anteil, sondern nach dem Gesamtwert der Immobilie berechnet.

Das Finanzamt würde die Eigentumsverhältnisse ohnehin erkennen und korrekt zuordnen.

Ich bin allerdings der Meinung, dass sich der Geschäftswert – gemäß § 36 GNotKG – auf den Wert des konkret übertragenen Gegenstands beziehen muss, also in meinem Fall 25 % von 140.000 € = 35.000 €, und dass daher auch die Notarkosten auf dieser Basis zu berechnen wären.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir mitteilen könnten:

Ob die vom Notar angesetzte Berechnung des Geschäftswerts aus Ihrer Sicht korrekt ist,

Welche rechtlichen Möglichkeiten ich ggf. habe, eine Berichtigung der Notarkostenrechnung zu erwirken,

Ob ggf. eine Nachtragsurkunde oder eine anderweitige Korrektur des Vertragsinhalts empfohlen wird und möglich ist ohne, dass wieder beide Parteien (Meine Schwester und ich) beim Notar erscheinen müssen, um die tatsächliche Eigentumsübertragung klar darzustellen – auch im Hinblick auf das Finanzamt.

Für Ihre Einschätzung und ein Angebot zur weiteren rechtlichen Begleitung danke ich Ihnen im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Weigel

21. Juli 2025 | 16:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


ich kann Ihre Auffassung nur teilen, denn nach ihrer Sachverhaltsdarstellung müsste über § 97
GNotKG der Wert des zu übertragenden Anteils maßgeblich sein, also hier die 25% Miteigentumsanteil.


Sofern der Notar nicht zu einer Änderung bereit ist, müssen Sie beim Landgericht einen Antrag auf Überprüfung der Rechnung stellen, da ansonsten der Notar aus der Urkunde vollstrecken könnte. Daher ist der Antrag so wichtig.


Ansonsten reicht es aus, dass der Notar eine neue Rechnung erstellt; dafür ist das erneute persönliche Erscheinen der Vertragsparteien nicht erforderlich.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 21. Juli 2025 | 17:10

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Bohle,

Vielen Dank für die Nachricht. Ist. eine Nachtragsurkunde oder eine anderweitige Korrektur des Vertragsinhalts empfohlen und möglich ohne das die Parteien beim Notar erscheinen? Damit ist nicht die Rechnung sondern die Beurkundung der Übertragung gemeint. Sollte im Vertrag zwischen meiner Schwester und mir nicht erläutert werden dass es sich nur um 25% handelt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Juli 2025 | 17:32

Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern es die Übertragung und einen Nachtrag betrifft, wird die Anwesenheit leider erforderlich sein.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 22. Juli 2025 | 11:36

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