Sehr geehrter Ratsuchender,
ich kann Ihre Auffassung nur teilen, denn nach ihrer Sachverhaltsdarstellung müsste über § 97
GNotKG der Wert des zu übertragenden Anteils maßgeblich sein, also hier die 25% Miteigentumsanteil.
Sofern der Notar nicht zu einer Änderung bereit ist, müssen Sie beim Landgericht einen Antrag auf Überprüfung der Rechnung stellen, da ansonsten der Notar aus der Urkunde vollstrecken könnte. Daher ist der Antrag so wichtig.
Ansonsten reicht es aus, dass der Notar eine neue Rechnung erstellt; dafür ist das erneute persönliche Erscheinen der Vertragsparteien nicht erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Bohle,
Vielen Dank für die Nachricht. Ist. eine Nachtragsurkunde oder eine anderweitige Korrektur des Vertragsinhalts empfohlen und möglich ohne das die Parteien beim Notar erscheinen? Damit ist nicht die Rechnung sondern die Beurkundung der Übertragung gemeint. Sollte im Vertrag zwischen meiner Schwester und mir nicht erläutert werden dass es sich nur um 25% handelt?
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern es die Übertragung und einen Nachtrag betrifft, wird die Anwesenheit leider erforderlich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg