Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ungewöhnlich ist die Geltendmachung von Kosten für die Grundschuldbestellungsurkunde. Diese wird in der Regel frühestens erst in dem Notartermin beauftragt, da hier erst das Formular der finanzierenden Bank verfügbar ist. Zudem besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass der Kaufpreis nicht finanziert wird und damit auch keine Grundschuld bestellt werden muss.
2. Soweit Sie aber eine Grundschuldbestellung schrfitlich beauftragt haben, besteht seitens des Notars ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten.
3. Wenn der Verkäufer die Verhandlung aus eigenen Gründen abgebrochen hat, hat er Ihnen die Kosten zu erstatten, die Sie im Hinblick auf den möglichen Vertragsabschluss aufgewendet hat. Hierzu gehören auch die Kosten für die Grundschuldbestellung durch den Notar.
4. Diese Kosten sind die Aufwendungen im Hinblick auf den Abschluss des Kaufvertrages.
5. Ihr Anspruch gegen den Verkäufer folgt aus § 311 II Nr. 1 BGB
wonach ein Schuldverhältnis mit Rücksichtnahmepflichten aus § 241 II BGB
durch die konkrete Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht. Der grundlose Abbruch von Vertragsverhandlung durch den Verkäufer führt dann zu einem Schadensersatzanspruch, deren Höhe durch Kosten des Notars bestimmt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 19.02.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 0176/61732353
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Meine Fragen:
1. Welche Kosten würden Sie in Rechnung stellen, formal einen Brief für die Erstattung der Kosten an den Verkäufer zu schicken? Erst würde ich selbst einen Brief aufsetzten.
2. Was würden Sie berechnen, um zu prüfen, ob ich einen schriftlichen Auftrag an den Notar gegeben habe? Er „wertet" E-Mails von mir so ein, nach meiner Erinnerung habe ich aber nie explizit geschrieben, dass er die Urkunden bereits erstellen soll.
Vielen Danke!
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Kontaktieren Sie den Verkäufer unter Beifügung der Notarrechnung und fordern diesen auf die Kosten zu übernehmen bzw. sich mit dem Notar auf eine Regelung zu verständigen.
Ein Angebot für eine weitere Tätigkeit kann ich Ihnen gerne per Email unterbreiten.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt