Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Der Erbbaurechtsvertrag, der das rechtliche Verhältniss zwischen Eigentümer und Erbbauberechtigtem regelt, bedarf der notariellen Beurkundung. Da der Erbbaurechtsvertrag beurkundet werden muss, fallen auch Notarkosten an. Eine Möglichkeit, die Notarkosten zu umgehen, gibt es nicht. Die Notarkosten (Notargebühren, Auslagen und Mehrwertsteuer) sind in der Kostenordnung der Notare (KostO) gesetzlich festgelegt. Die Kostenordnung untersagt es dem Notar ausdrücklich, höhere oder niedrigere Gebühren zu berechnen, als es die Kostenordnung vorschreibt.
Die Höhe richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts und nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars. Für die Berechnung der Kosten des Erbaurechts kann der Notar von 80 Prozent des Verkehrswertes ( § 21 Abs. 1 KostO
) oder vom 25-fachen des jährlichen Erbbauzinses ausgehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 iV.m. § 24 KostO
),je nachdem, ob das Erbbaurecht entgeltlich oder unentgeltlich bestellt wird. Da vorliegend eine Entgeltlichkeit des Erbauzinses gegeben, ist der 25- fache Wert des jährlichen Erbauzinses maßgebend. Somit ist der Wert mit 1.522,50 x 25 = 38.062,50 € zu veranschlagen. Nach diesem Wert berechnen sich die Notarkosten.
Damit fallen für Notar und Grundbucheintrag bei einem Wert von 38.062,50 € Gebühren in Höhe von ca. 550 € an.
Bei Unklarheit stehe ich gerne für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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