Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihren interessanten Sachverhalt und die berechtigte Frage.
Gerne beantworte ich diese verbindlich wie folgt:
Der Geschäftswert beim Tauschvertrag ist nur der Wert der einen Leistung. Die maßgebliche Vorschrift ist § 97 Abs. 3 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz):
Zitat:Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.
Selbst wenn die Garage Ihres Vertragspartners also mehr wert sein sollte als 13.000 EUR, so wäre nur dieser dann objektiv zu bestimmende Wert der Garage anzusetzen.
Weder eine Addition beider Werte ist zulässig noch eine Bemessung nach dem Kaufpreis der gesamten Immobilie inklusive der Wohnung. Allein der Wert der Garage ist maßgeblich.
Aus praktischen Gründen wird Ihr Notar 13.000 EUR als Geschäftswert annehmen.
Sollte etwas unklar geblieben sein, so nutzen Sie bitte ohne Mehrkosten die Nachfrage-Option oder mailen mir an neumann@immoanwalt.nrw - auch wenn Sie mehr Ausführlichkeit an dieser Stelle wünschen, damit ich Sie in jedem Falle rundum zufriedenstellen kann. Wenn Sie Anlass zu einem Punktabzug bei einer eventuellen Bewertung meiner Beratung sehen sollten, so nehmen Sie bitte unbedingt vorher Kontakt mit mir auf.
Nochmals vielen Dank und beste Grüße
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt