Täuschung durch Notar
| 20.11.2020 10:29
| Preis:
57,00 € |
Beantwortet von
Rechtsanwalt Robert Weber
Grüsse Sie,
bei einem Wohnnungsverkauf von 2 Wohnungen an einen Käufer, 2 unabhängige Käufverträge, will der Käufer, dass der Verkauf beider Wohnungen rückgängig gemacht wird, falls der Verkauf einer Wohnung scheitert.
Der Notar schreibt folgenden Pharagraph in den Kaufvertrag:
Mit Urkunde vom heutigen Tage, UR Nr. ………../ 2020 L des beurkundenden Notars hat der Veräußerer die neu zu
bildende Sondereigentumseinheit Nr. 2 auf dem Nachbargrundstück Flst. an den Erwerber veräußert.
Der Erwerber beabsichtigt diese beiden Wohnungen, sofern rechtlich und (bau)technisch möglich, per Durchbruch mit einander
zu verbinden. Die Beteiligten vereinbaren den Zusammenhang zwischen den beiden Kaufverträgen in der Weise, dass jeder
dieser beiden Verträge mit dem anderen Vertrag steht und fällt, so dass die Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts beim gegenseitigen Vertrag aus einem der beiden Kaufverträge sowie die Auflösung oder sonstige Beendigung
eines Kaufvertrags auch den anderen Kaufvertrag erfasst und zwar so, als ob nur ein Vertrag insgesamt abgeschlossen worden
wäre. Entsprechendes gilt, wenn ein Kaufvertrag unwirksam ist oder wird. Die Rückabwicklung eines Kaufvertrags führt damit
auch zur Rückabwicklung des anderen Kaufvertrages in dieser Urkunde, die Rückabwicklung kann also insoweit nur insgesamt und
einheitlich erfolgen.
Der Verkäufer ist mit dieser Rücktrittserklärung nicht einverstanden. Er erklärt, dass er keine Zusicherung geben kann, ob baurechtlich eine Zusammenlegung der beiden Wohnungen möglich ist und will daher diese Formulirung aus dem Rücktrittsparagraphen entfernt haben. Ferner erklärt der Verkäufer, dass dieser Rücktritt nicht zu seinem Vorteil ist und daher der Paragraph so abgeändert werden sollte, dass jegliche Kosten eines Rücktritts der Käufer tragen muss.
Der Käufer ist einverstanden und unterrichtet den Notar, den Paragraph diesbezüglich zu abzuändern.
Der Notar ändert den Paragraph folgendermassen ab:
Mit Urkunde vom heutigen Tage, UR Nr. ………../ 2020 L des beurkundenden Notars hat der Veräußerer die neu zu
bildende Sondereigentumseinheit Nr. 2 auf dem Nachbargrundstück Flst. an den Erwerber veräußert.
Die Beteiligten vereinbaren den Zusammenhang zwischen den beiden Kaufverträgen in der Weise, dass jeder dieser beiden
Verträge mit dem anderen Vertrag steht und fällt, so dass die Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts
beim gegenseitigen Vertrag aus einem der beiden Kaufverträge sowie die Auflösung oder sonstige Beendigung eines Kaufvertrags auch den anderen Kaufvertrag erfasst und zwar so, als ob nur ein Vertrag insgesamt abgeschlossen worden wäre. Entsprechendes gilt, wenn ein Kaufvertrag unwirksam ist oder wird. Die Rückabwicklung eines Kaufvertrags führt damit auch zur
Rückabwicklung des anderen Kaufvertrages in dieser Urkunde, die Rückabwicklung kann also insoweit nur insgesamt und einheitlich erfolgen.
Frage: Ist durch diese neue Fassung des Paragraphen sichergestellt, dass der Käufer bei einem Rücktritt jegliche Rücktrittskosten trägt ? Ich sehe nur, dass er aus 'Der Erwerber....' in der ersten Fassung, nun 'Die Beteiligten...' gemacht hat. Also unklar, ob der Notar hier das Angefragte umgesetzt hat.
Bitte um Klärung, vielen Dank