Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
richtig ist, dass Sie gem. § 1144 BGB
in Verbindung mit § 1192 BGB
ein Anrecht auf die Ausstellung der Löschungsbewilligung haben.
Die Ausstellung an sich muss für Sie grundsätzlich kostenlos sein und darf nicht zu zusätzlichen Bankgebühren führen. Eine solche Preisnebenabrede würde Sie ansonsten unangemessen benachteiligen und wäre wegen § 307 BGB
unwirksam. Die Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten stellt nämlich keine vertragliche Leistung eines Kreditinstituts dar und darf nicht zu zusätzlichen Gebühren führen. Dies ist inzwischen allgemein anerkannt. Neben dem von Ihnen bereits zutreffend zitierten Urteil des BGH vom 07.05.1991 – XI ZR 244/90
siehe z.B. die Urteile OLG Brandenburg 7 U 17/06
und OLG Köln 13 U 95/00
Die Kosten der wegen der §§ 19
, 29 GBO
erforderlichen öffentlichen Beglaubigung der Löschungsbewilligung können dagegen nach allgemeiner Auffassung ebenso zulässigerweise dem Kunden weiterberechnet werden wie sonstige Aufwendungen wie Übersendungskosten. Dies hängt u.a. mit dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 897 BGB
zusammen, nachdem derjenige die Kosten einer Grundbuchberichtigung zu tragen hat, der diese verlangt.
Daher müssten Sie nunmehr in der Tat - sofern es sich nicht um ein siegelführendes Kreditinstitut wie z.B. die Sparkasse handelt - auf eigene Kosten eine Notarin oder einen Notar mit der Einholung der Löschungsbewilligung und Unterschriftsbeglaubigung beauftragen.
Lassen Sie sich von der Notarin oder dem Notar jedoch noch einmal gründlich beraten. Denn die bestehende Eigentümergrundschuld kann für Sie künftig noch sinnvoll sein, wenn einmal ein neues Darlehen erforderlich ist. Denn sie kann im Bedarfsfalle wieder aufgeladen werden und erspart die Kosten der Neubestellung einer Grundschuld.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Auskunft weiterhilft und verbleibe
mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 02.08.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
Wienburgstraße 207
48159 Münster
Tel: 0251-9320 5430
Tel: 0176-614 836 81
Web: http://immoanwalt.nrw
E-Mail:
Sehr geehrter Herr. Dr. Neumann,
vielen Dank für Ihre umfassende Auskunft.
Die Löschung der Grundschuld betreffend bin ich noch unentschlossen. Es gibt durchaus auch Stimmen, die zur Löschung raten. Bspw. http://www.recht-koblenz.de/die-loeschung-der-grundschuld-bgh-v-zr-29613-vom-27-03-2015/
Dass die Kosten für Beglaubigung/Versand etc. umgelegt werden können hatte ich schon vermutet. Diese Kosten wird die Bank aber in jedem Fall weiterberechnen, auch dann wenn die Löschungsbewilligung direkt an den Notar gesandt wird.
Da zwischen mir und der Bank ca. 300 km liegen werden sicherlich zwei Notare damit befasst sein. Einer der die Unterschrift beglaubigt und einer der die Löschung durchführt.
Mir geht es darum, die Löschungsbewilligung zu haben um dann in Ruhe zu entscheiden, ob und wann sie gelöscht werden soll.
Das natürlich nur wenn es für mein Verlangen eine rechtliche Grundlage gibt und die Bank kein Wahlrecht über das Vorgehen hat.
Freundliche Grüße
indigo
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Sie können auf jeden Fall die Löschungsbewilligung verlangen und sind dadurch nicht gezwungen, den Löschungsantrag beim Grundbuchamt auch zu stellen bzw. stellen zu lassen.
Rechtsgrundlage sind die in meiner Antwort bereits genannten Par. 1144 iVm 1192 BGB. Die Bank hat kein Recht, dies zu verweigern. Die Kosten der Beglaubigung sind von Ihnen als Auftraggeber(in) der Notarin bzw. des Notars zu tragen.
In einem von mir vor einiger Zeit bearbeiteten Mandat stellte die vorhandene Eigentümergrundschuld ein Segen dar. Der Eigentümer war dement, und mangels notarieller Vorsorgevollmacht hätte es ansonsten einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedurft.
Melden Sie sich bei weiteren Nachfragen gerne unter meinen im Profil angegebenen Kontaktdaten.
Mit besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt