Sehr geehrter Fragesteller,
die genannten Passagen können vereinbart werden und entfalten für die Zukunft Bindung. Es wird hier die Frage des Umganges geregelt sowie eine Vereinbarung darüber getroffen, welchen Religionsunterricht das Kind besuchen soll, was zulässig ist. Da Sie das Wechselmodell praktizieren, das Kindergeld aber nur an einen Elternteil auszuzahlen ist, ist auch eine Vereinbarung über den Bezug des Kindergeldes möglich und nötig.
Die Klauseln können auch im Zusammenhang mit einer Auflassung, bzw. die Auflassung in Zusammenhang mit den Klauseln gestellt bzw. erklärt werden.
Auch die Kosteneinigung kann zulässig vereinbart werden.
Wenn Ihr Frau die Auflassung von den genannten Passagen abhängig macht, werden Sie diese wohl akzeptieren müssen, um die ZV abzuwenden.
Sie werden Ihre Frau nicht hindern können, den Antrag auf Teilungsversteigerung zu stellen, haben aber im Verfahren ein Rechtsmittel nach § 180 Abs. 3 ZVG
. Hier kann - auch mehrmals - das Verfahren einstweilig eingestellt werden. Dass die einstweilige Einstellung zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes in Ihrem Falle erforderlich, hätten Sie dem Gericht glaubhaft zu machen.
Einen Anspruch darauf, dass Ihnen Ihre Frau das Grundstück auch ohne die Auflagen übereignet, haben Sie nicht.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Scholz, RA
Sehr geehrter Herr Scholz,
findet hier nicht eine Nötigung beziehungsweise eine Erpressung statt, denn das gemeinsame Vermögen ist eingeschätzt und ich will meiner Ex die Hälfte auszahlen.
Die Vereinbahrungen, das Kind btrefend haben mit der Vermögensaufteilung nichts zu tun.
Sehr geehrter Fragesteller,
der Tatbestand der Nötigung oder Erpressung ist nicht erfüllt. Ihre Frau kann die Teilungsversteigerung beantragen, dieses Recht gesteht Ihr das Gesetz zu. Um Härten zu vermeiden, kann der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte einen Antrag nach § 180 Abs. 3 ZVG
stellen, um so die Versteigerung wenigstens hinaus zu zögern. Im Übrigen steht es Ihnen frei, im Termin mitzubieten. Eine Verfügung über den Miteigentumsanteil an Sie kann die Frau vornehmen, muss dies aber nicht. Wenn Sie eine Verfügung von Regelungen über den Umgang abhängig macht, kann Ihr das nicht verwehrt werden.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA