Sehr geehrter Ratsuchender,
zum einen meine ich, dass die Vertragsänderung bereits zustande gekommen ist. Hierfür bedarf es ja grundsätzlich keiner Schriftform. Auch eine in Verträgen teilweise geregeltes „Schriftformerfoderniss“ dient grundsätzlich nicht der Wirksamkeit einer Vereinbarung sondern deren Beweisbarkeit.
Sie könnte sogar nach den §§ 2
, 3 NachwG
verlangen, dass Ihnen die Änderung der Wochenarbeitszeit schriftlich mitgeteilt wird.
Davon unabhängig stünde Ihnen grundsätzlich ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB
wegen Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung zu. Hierbei ist aber unbedingt die Jahresfrist zur Anfechtung zu beachten! Außerdem liest sich diese Vorschrift ebenso leicht und eindeutig, wie sie in Ihrer gerichtlichen Durchsetzung problematisch ist. ES reicht nicht aus, dass irgendeine Drohung vorliegt, sondern sie müssen neben der tatsache der Drohung auch beweisen, dass diese überwiegend ursächlich zur Abgabe der Willenserklörung war. Häufig ist dieser Nachweis bei Erklärungen im Wirtschaftsleben sehr schwierig. Soweit Ihnen nämlich Kündigungsschutz zusteht, wussten Sie, dass eine solche Kündigungdurch die Arbeitegberin nicht ausgesprochen werden konnte. Allenfalls eine Änderungskündigung wäre möglich, es ist nach Ihrer Darstellung aber zunächst kein betriebliches Interesse erkennbar.
Von vornherein unwirksam wäre eine solche Vereinabrung m.E. aber nicht, da ich das Vorgehen des Arbeitgebers zwar für verwerflich, nicht aber für sittenwidrig halte. Einbe Sittnwidrigkeit könnte aber zur Unwirksamkeit führen.
Sie sollten aber auf jeden Fall festhalten, dass durch den neuen Vertrag nur der alte Vertrag modifiziert wurde, obgleich Ihre Betriebszugehörigkeit und damit die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes unstreitig zu sein scheint. Ich meine aber nicht, dass man hierüber in einem gerichtlichen Verfahren noch diskutieren sollte und bevorzuge daher klare Regelungen.
Bitte kommen Sie bei Rückfragen aufd mich zu.
Mit freundlichen Grüßen
Www.rechtsrat-arbeitsrecht.de
RA Christoph Strieder
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Könnten sie mir bitte noch darlegen wie sich das mit der Jahresfrist (ist damit ein Kalenderjahr gemeint) in meinem Fall darstellt.
Ich denke wohl zu blauäugig wenn ich vermute das die Frist mit Beendigung der Zwangslage (Arbeitsverhältnis) beginnt.
Einen schönen Start in die neue Woche!
Sehr geehrte Frau ****,
die Jahresfrist beginnt tatsächlich in dem Zeitpunkt, an dem die durch die DRohung geschaffene Zwangslage aufhört, § 124 II BGB
. Dieses endet dadurch, dass mit dem Eintritt des angedrohten Übels nicht mehr zu rechnen ist (RGZ 60, 374
). Dies wäre bei Ihnen mit Unterschrift unter den Änderungsvertrag der Fall.
Bitte kommen Sie bei Rückfragen auf mich zu.
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RA Christoph Strieder