Sehr geehrter Ratsuchender,
der Ehegatte kann gemäß § 1938 BGB
enterbt werden. Der enterbte Ehegatte verliert in diesem Fall auch des Recht auf den Voraus, welches § 1932 BGB
gewährt. Der Enterbte ist so zu behandeln, als hätte er den Erbfall nicht mehr erlebt, wenn man die gesetzlichen Erben ermittelt.
Ich gehe davon aus, dass Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Wenn der Ehegatte enterbt ist und ihm auch kein Vermächtnis zugewandt ist, erhält er dann neben seinem etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch gemäß § 1378 BGB
den kleinen Pflichtteil von 1/8.
Unter den Voraussetzungen des § 1933 BGB
fällt das gesetzliche Erbrecht und damit auch das Pflichtteilsrecht des Ehegatten ganz weg. Dem Ehegatten steht dann allenfalls der Zugewinnausgleichsanspruch zu.
Hinsichtlich der Formulierung des Testamentes sollten Sie sich ergänzend beraten lassen, um eine eindeutige und zweifelsfreie Verfügung zu treffen.
Ich hoffe, Ihnen erste Anhaltspunkte gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
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