Sehr geehrter Fragesteller,
durch die beabsichtigte Schenkung des Hauses an Ihren Sohn und die Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs ändert sich hinsichtlich der Vermietung nichts. Sie dürfen als aufgrund des Niebrauchs Nutzungsberechtigter dann weiterhin das Haus an Ihren Sohn vermieten. Als Vermieter haben Sie die Mieteinnahmen zu versteuern. Die mit der Vermietung verbundenen Ausgaben dürfen Sie weiterhin als Werbungskosten in Abzug bringen.
Einzelheiten zum Thema "Nießbrauch und Vermietung" sind geregelt im Niebrauchserlaß des BMF vom 24.07.1998, den ich Ihnen mit gesonderter Email zukommen lassen werde.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiterhelfen können. Für Rückfragen zum besseren Verständis meiner Ausführungen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
Wird das an unseren Sohn zu verschenkende Haus mit eingetragenen Nießbrauchrecht auch nach 10 Jahren steuerlich noch zum Erbteil hinzugerechnet, oder gilt der geltende Freibetrag dann wieder neu - eine vorzeitige Schenkung würde ja sonst keinen Sinn machen ?
Der Wert der Immobilie liegt z.Zt. unter dem geltenden Freibetrag.
Mit freundlichem Gruß
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Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Schenkung im Zeitpunkt der Erbschaft länger als 10 Jahre zurückliegt, erfolgt keine Zusammenrechnung dieser beiden Erwerbe. Dies ergibt sich aus § 14 ErbstG.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt