Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Niesbrauch am Eigenheim

| 6. Oktober 2006 12:48 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Achim Schroers

Unser Sohn wohnt mit seiner Famielie in einem kleinen Einfamilienhaus und zahlt uns (seinen Eltern) dafür monatl. Miete - wir wohnen in einem anderen Ort.
Alle Einnahmen und Ausgaben (Grundsteuer, Versicherung, Instandsetzung, Miete etc.) werden von uns als Vermieter steuerlich in der Einkommensteuer geltend gemacht.
Wir wollen nun unserem Sohn das Haus schenken und uns ein Niesbrauchrecht eintragen lassen.
Frage: Dürfen wir dann weiterhin Miete kassieren und alle nachweislich anfallenden Ausgaben steuerlich geltend machen ?

Sehr geehrter Fragesteller,

durch die beabsichtigte Schenkung des Hauses an Ihren Sohn und die Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs ändert sich hinsichtlich der Vermietung nichts. Sie dürfen als aufgrund des Niebrauchs Nutzungsberechtigter dann weiterhin das Haus an Ihren Sohn vermieten. Als Vermieter haben Sie die Mieteinnahmen zu versteuern. Die mit der Vermietung verbundenen Ausgaben dürfen Sie weiterhin als Werbungskosten in Abzug bringen.

Einzelheiten zum Thema "Nießbrauch und Vermietung" sind geregelt im Niebrauchserlaß des BMF vom 24.07.1998, den ich Ihnen mit gesonderter Email zukommen lassen werde.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weiterhelfen können. Für Rückfragen zum besseren Verständis meiner Ausführungen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Achim Schroers
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 23. Oktober 2006 | 11:45

Wird das an unseren Sohn zu verschenkende Haus mit eingetragenen Nießbrauchrecht auch nach 10 Jahren steuerlich noch zum Erbteil hinzugerechnet, oder gilt der geltende Freibetrag dann wieder neu - eine vorzeitige Schenkung würde ja sonst keinen Sinn machen ?
Der Wert der Immobilie liegt z.Zt. unter dem geltenden Freibetrag.
Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Oktober 2008 | 16:14

..

Ergänzung vom Anwalt 24. Oktober 2006 | 12:14

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn die Schenkung im Zeitpunkt der Erbschaft länger als 10 Jahre zurückliegt, erfolgt keine Zusammenrechnung dieser beiden Erwerbe. Dies ergibt sich aus § 14 ErbstG.

Mit freundlichen Grüßen

Achim Schroers
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 16. November 2008 | 11:53

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Die Frage wurde zügig und zu meiner vollsten Befriedigung beantwortet, sie hat mir sehr geholfen. Ich habe diese Beratungsform im Freundeskreis gelobt.
Nochmals herzlichen Dank

"