Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Anhand Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Fragestellungen wie folgt:
Im Rahmen des Arbeitsvertrags gilt grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit. Mithin werden die Arbeitsbedingungen in freier Disposition zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgehandelt. Auch mündliche Zusagen können Bestandteile des Arbeitsvertrags sein.
Ich unterstelle, dass nach Ihren Angaben Ihr Arbeitsvertrag keine Vereinbarung dahingehend enthielt, dass Sie verpflichtet waren, eine gewisse, im Arbeitsvertrag vorgesehene Stundenzahl über die normale betriebliche Arbeitszeit hinaus zu arbeiten. Dies vorausgesetzt, müssen die Überstunden auch ausgeglichen werden. Dies kann grundsätzlich auf zweierlei Art und Weise, durch Bezahlung und durch Freizeitausgleich erfolgen. Sie teilen mit, dass ein Freizeitausgleich nicht möglich war, sodass nur eine Bezahlung der Überstunden in Betracht kommt.
Daher können Sie klageweise die Einhaltung der mündlichen Zusage beanspruchen und demgemäß eine Vergütung der geleisteten Überstunden verlangen. Im Klageverfahren tragen Sie die Beweislast. Ggf. waren Zeugen bei der Anordnung der Übernahme der zusätzlichen Therapien anwesend. Sie müssen im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten Sie über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt ferner immer voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (BAG 17.04.2002 . 5 AZR 644/00
. EzA § 4 TVG
Ausschlussfrist Nr. 48; BAG 29.05.2002 . 5 AZR 370/01
. EzA § 611 BGB
Mehrarbeit Nr. 10). Sie müssen darlegen, von welcher Normalarbeitszeit Sie ausgehen und dass Sie tatsächlich gearbeitet haben.
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung auf Vergütung von Überstunden besteht - abgesehen von den allgemeinen Vergütungsgrundsätzen des § 612 I BGB
- nicht. Neben der mündlichen Zusage sind weitere Rechtsgrundlagen, auf die sich der Freizeitausgleich von Überstunden stützten lässt, die betriebliche Übung und der Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine betrieblichen Übung begründet einen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden, wenn es innerhalb des Betriebes üblich ist, dass Überstunden bezahlt werden. Werden Überstunden immer bezahlt und ist die Position eines Kollegen/in mit Ihrer Situation vergleichbar, können Sie ebenfalls aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung die Bezahlung Ihrer Überstunden verlangen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen ersten Einschätzungen weiterhelfen konnte und verweise bei Unklarheiten nochmals auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
E-Mail: dr-haase@dr-schwoebbermeyer.de
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Diese Antwort ist vom 09.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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