Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich kann eine Vergütung für angeordnete Überstunden nur dann verlangt werden, wenn dies vereinbart ist. Da Ihr Arbeitsvertrag nach Ihrer Schilderung keine entsprechende Vereinbarung enthält, haben Sie keinen vertraglichen Anspruch auf Überstundenvergütung.
Sollte auf Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag anwendbar sein, stehen Ihre Chancen besser. Die meisten Tarifverträge enthalten Vergütungsregelung für Überstunden. Dazu müsste aber der Tarifvertrag und seine Anwendbarkeit in Ihrem Fall im Einzelnen geprüft werden.
Ausschlussklauseln können tatsächlich dazu führen, dass etwaige Ansprüche auf Überstundenvergütung aus einem Tarifvertrag durch Sie nicht mehr geltend gemacht werden können. Eine mündliche Anmeldung von Ansprüchen reicht nach den gängigen Klauseln nicht. Eine schriftliche Anmeldung kann ausreichend sein; häufig enthalten Ausschlussklausel aber die zusätzliche Verpflichtung, die geltend gemachten Ansprüche innerhalb bestimmter Frist auch gerichtlich geltend zu machen.
Ich empfehle Ihnen möglichst umgehend einen Anwalt aufzusuchen und diesem sämtliche relevanten Unterlagen (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Überstundennachweise, Aufforderungsschreiben an Arbeitgeber) vorzulegen. Durch weiteres Zuwarten können ggf. weitere Überstunden aufgrund der Ausschlussklausel verfallen.
Ob die Ausschlussklausel wegen des Verhaltens des Arbeitgebers u.U. nicht greift oder aus sonstigen Gründen unwirksam ist, kann ich an Hand Ihrer Angaben nicht beurteilen. Zitieren Sie ggf. im Rahmen der Nachfragefunktion den Wortlaut der Klausel.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
12. November 2006
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20:25
Antwort
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