Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Ansatzpunkt der Beantwortung Ihrer Frage ist zunächst, ob ein befristetes oder aber unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Soweit Sie schildern, dass Sie mit einer 40 Stundenwoche als Bürokauffrau bis zum 31.8.2011 beschäftigt sind, so gehe ich davon aus, dass es sich bei Ihrem Arbeitsvertrag um einen befristeten Vertrag im Sinne des Teilzeitbefristungsgesetzes handelt. Inwieweit die Befristung tatsächlich wirksam ist, kann mangels Kenntnis des Vertrages momentan nicht sicher beurteilt werden. Ich gehe jedoch davon aus, dass als Befristungsgrund § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TzBfG
greift, die Befristung damit zulässig war. Folge ist, dass Ihr Arbeitsverhältnis, so wie es derzeit besteht, 40 Stunden und Überstunden entsprechend der gesetzlichen Regelung durch Freizeitausgleich oder Entgelt vergütet, endet.
Der Arbeitnehmer hat hierbei im Falle der Wirksamkeit der Befristung weder einen Anspruch auf Verlängerung der Befristung oder aber auf Abschluss eines unbefristeten Vertrages, noch hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen bestimmten Vertragsinhalt.
Insoweit ist seitens des Arbeitgebers nicht zu beanstanden, dass er den Arbeitnehmer vor die Wahl stellt, das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung enden zu lassen oder aber einen (Folge-)Vertrag, auch zu geänderten Bedingungen, abzuschließen.
Soweit der Arbeitgeber Ihnen einen Vertrag über 30 Stunden angeboten hat, so können sie hiergegen grundsätzlich nicht vorgehen, da es der Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers unterliegt, ob er den Arbeitnehmer in Vollzeit oder aber nur in Teilzeit beschäftigen möchte.
Eine andere Frage hingegen ist, ob die Klausel hinsichtlich der Überstunden tatsächlich zulässig ist. Hierzu ist auszuführen, dass es das Bundesarbeitsgericht als zulässig erkennt, soweit der Arbeitsvertrag auch als Formularvertrag Klauseln enthält, mit welchen geregelt ist, dass Überstunden durch den monatlich zu zahlenden Lohn abgegolten sein sollen. Eine solche Klausel unterliegt jedoch der Inhaltskontrolle und ist insoweit nur wirksam, soweit für den Arbeitnehmer hieraus ersichtlich ist, wieviel Überstunden pauschal mit dem Monatsentgelt abgegolten sein sollen. Soweit Sie schildern, dass innerhalb des neuen Vertrages geregelt steht, dass mit dem Monatsentgelt 10% der erbrachten Überstunden abgegolten sein sollen, so ist davon auszugehen, dass diese Klausel als pauschale Abrede einer Inhaltskontrolle standhalten würde und insoweit wirksam ist.
Ich weise hierbei jedoch ausdrücklich daraufhin, dass eine abschließende und sichere Beurteilung der Klausel nur erfolgen kann, soweit der Vertrag tatsächlich wörtlich vorliegt. Gerne können sie im Rahmen in der Nachfragefunktion die entsprechende Klausel auch wörtlich zitieren.
Für den Fall, dass die Klausel wirksam ist, müssen Sie sich selbst entscheiden, inwieweit Sie den Vertrag mit entsprechendem Inhalt abschließen wollen oder aber nochmals gegebenenfalls in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber treten. Insoweit weise ich jedoch darauf hin, dass Ihre Befristung zum 31.8.2011 möglicherweise ohne Folgevertrag enden kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte und verbleibe
Diese Antwort ist vom 09.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ich habe die Klausel bereits wörtlich zitiert.
Kann man sich nicht auf Gleichberechtigung berufen, da ja die Kollegin die aus dem Mutterschutz zurück kommt, diese Klausel im April diesen Jahres nicht akzeptieren musste.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Arbeitsverträge sind individuell. Der Arbeitgeber kann damit im Rahmen des gesetzlich zulässigen mit jedem einzelnen Arbeitnehmer verschiedene Arbeitsverträge schließen.
Soweit Sie sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen wollen, so müssten Sie darlegen und beweisen, dass Sie die Einzige im Unternehmen mit dieser vertraglichen Regelung sind und diese nur erfolgt, um Sie gegenüber den anderen Mitarbeitern zu benachteiligen.
Es kommt damit nicht nur auf die eine, sondern auf alle Kollegen an.
So eine Argumentation bietet nur wenig Aussicht auf Erfolg, da Sie spätestens bei der Frage nach der bewussten Benachteiligung Ihrer Person Probleme bekommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Schwuchow
Sehr geehrte Fragestellerin,
Arbeitsverträge sind individuell. Der Arbeitgeber kann damit im Rahmen des gesetzlich zulässigen mit jedem einzelnen Arbeitnehmer verschiedene Arbeitsverträge schließen.
Soweit Sie sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen wollen, so müssten Sie darlegen und beweisen, dass Sie die Einzige im Unternehmen mit dieser vertraglichen Regelung sind und diese nur erfolgt, um Sie gegenüber den anderen Mitarbeitern zu benachteiligen.
Es kommt damit nicht nur auf die eine, sondern auf alle Kollegen an.
So eine Argumentation bietet nur wenig Aussicht auf Erfolg, da Sie spätestens bei der Frage nach der bewussten Benachteiligung Ihrer Person Probleme bekommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Schwuchow