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Nicht erbrachte Kontrastmittel Untersuchung beim MRT

24. Juni 2012 12:31 |
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Medizinrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Luisa Milazzo

Hallo,
die Sprechstundenhilfe hat die Injektionsnadel a.) am falschen Arm links gegen meine Einwaende gelegt (rechts habe ich bedeutend besser sichtbare Adern auf welches ich sie hinwies)
b.) Am linken Arm trat waehrend der Hochdruck-Injektion ein starkes Schmerzgefuehl auf, sodass ich mich bewegte und die MRT Bilder verwackelt sind.

Nach der MRT Messung hatte ich starke Schmerzen im Arm und wiess die Sprechstundenhilfe darauf hin und auf Schwindelgefuehle, die sie ignorierte und mich in den Umkleideraum schickte wo ich ohnmaechtig wurde und mir eine Beule an der Stirn zuzog.

Nun wurde endlich der Arzt dazugerufen und ich wurde wieder auf den Kernspintomatographen gelegt damit im Liegen die Uebelkeit verschwindet. Nach ca. einer Stunde war ich in der Lage die Praxis zu verlassen.

Fragen:
Muss ich die MRT Messung voll bezahlen?
Das Ergebnis des Kontrastmittels wurde nicht erbracht.
Ausserdem sehe ich Schmerzensgeld als angebracht fuer die starken Schmerzen die die Ohnmacht herbeiriefen und die Schwellung am linken Arm um den Einstichkanal herum.

Die Gesamtrechnung des Arztes belaeuft sich auf EUR925. Die Summe des Kontrastmitteleinsatzes auf ca. EUR160.

Um wieviel kann ich die Rechnung kuerzen?

Sehr geehrter Fragensteller,

danke für Ihre Anfrage hier bei frag-einen-anwalt.de.
Ihre Fragen werde ich hier im Rahmen einer Erstberatung beantworten, um Ihnen damit einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben.

Zunächst fragen Sie, ob Sie die MRT Messung voll oder zum Teil bezahlen müssen.

Grundsätzlich gilt, dass ein Arzt oder eine Ärztin den Honoraranspruch für eine Behandlung nicht durch einen Behandlungsfehler verliert.
Ausnahmsweise kann aber etwas anderes gelten:
Wenn die Leistung des Arztes oder der Ärztin derart unbrauchbar ist, dass sie einer "völligen Nichtleistung" gleichkommt, verliert der Arzt den Honoraranspruch. (vgl z.B. : OLG Koblenz, Urteil vom 18.06.2009; Az.: 5 U 319/09 ).

Für Sie heißt das, dass Sie das Honorar für das MRT und das Kontrastmittel grundsätzlich nicht bezahlen müssen, wenn Sie nachweisen können, dass durch einen Kunstfehler Ihres Arztes die Bilder beim MRT derart verwackelt sind, dass die Leistung dadurch so unbrauchbar ist, dass sie einer "völligen Nichtleistung" gleichkommt.

Sie schreiben, das Ergebnis des Kontrastmittels sei nicht erbracht worden. Ich verstehe Sie so, dass das MRT insgesamt nicht auswertbar war. Dann wäre die Leistung des Arztes insgesamt unbrauchbar.
Die Frage ist hier, ob dies der Arzt zu verantworten hat, weil er gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen hat, oder, ob es im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos liegt, dass MRT-Bilder verwackeln können. Ist letzteres der Fall, so müssten Sie die Rechnung zahlen. Der Arzt schuldet nämlich grundsätzlich nur die Leistung, nicht aber, das Ergebnis.

Was hier der Fall ist kann ich in diesem Rahmen nicht beantworten. Hierüber verschafft ein medizinisches Fachgutachten Klarheit. Auch eine Recherche medizinischer Fachliteratur kann hier weiter helfen.

Sollten Sie Ihrem Arzt einen Kunstfehler bei der MRT-Diagnostik nachweisen können, können Sie gegebenenfalls mit Schmerzensgeldansprüchen bzw. Schadensersatzansprüchen gegen die Honorarrechnung aufrechnen.

Schmerzensgeld und Schadenersatz stehen Ihnen zu, wenn Sie beweisen können, dass die Schmerzen und gegebenenfalls einen weiteren Schaden (wozu Sie nichts geschrieben haben) durch einen Behandlungsfehler des Arztes verursacht wurden.

Ob dies hier der Fall ist könnte ein medizinisches Gutachten aufklären.

In Betracht kommt insbesondere in Ihrem Fall gegebenenfalls ein Aufklärungsversäumnis. Möglicherweise haben Sie deshalb der Behandlung nicht wirksam zugestimmt. Folge wäre, dass die Injektion des Mittels gegebenenfalls rechtswidrig gewesen sein könnte. Eventuell wurden Sie nicht darüber aufgeklärt, dass die Untersuchung mit dem Kontrastmittel zu Schmerzen und Ohnmacht führen kann. Dazu schreiben Sie aber nichts, so dass ich insoweit nur mutmaßen kann.

Eventuell war auch das nicht medizinische Personal nicht ausreichend geschult, so dass hier ein ärtzliches Versäumnis vorgelegen haben könnte. Das Personal muss nämlich sorgfältig ausgewählt und geschult sein.

Diese Fragen können hier aber nicht geklärt werden. Hierzu müsste Einsicht in die Behandlungsakten genommen werden und gegebenenfalls ein medizinisches Gutachten angefordert werden.

Bitte beachten Sie, dass ich mich nur auf Ihre Angaben stützen kann. Wenn Sie gegebenenfalls wichtige Einzelheiten weggelassen haben, kann sich eine ganz andere Rechtslage ergeben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend und eine gute Nacht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Luisa Milazzo, Rechtsanwältin

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