Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Verkäufer ist im Rahmen der Mangelbeseitigung nicht zur Stellung eines Ersatzdahrzeuges verpflichtet (s. Palandt zu Paragraph 280 BGB), es sei denn, er hat den Mangel zu verschulden. ggf. Kann ein Rücktritt bei Unmöglichkeit der Nachbesserung geprüft werden, sodass Sie dem Verkäufer schriftlich eine Frist setzen müssen und den Rücktritt ankündigen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Da das Fahrrad nun schon vier Wochen in Reparartur ist setze ich der Werkstatt eine Frist von 10 Tagen den Mangel zu beseitigen. Danach bestehe ich auf Rücktritt bei Unmöglichkeit der Nachbesserung.
Ist dies realistisch?
Vielen Dank für Ihre Antworten!
Dies wäre eine gangbare Lösung. Wenn Sie es schneller haben wollen, können Sie auch von Ihrem Recht auf Nachbesserung zum Recht auf Nachlieferung wechseln, ich denke, damit wäre Ihnen jetzt geholfen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24. Oktober 2018 (VIII ZR 66/17
) die Zulässigkeit des Wechsels ausgeurteilt.
Falls es Probleme gibt, melden Sie sich gerne.
P.S. Vielen Dank für die nette Bewertung.