Gerne zu Ihren Fragen:
gesetzliche Gewährleistung und Garantie sind voneinander zu unterscheiden.
Ihren Angaben zur Folge besteht aber Beides noch zu Ihren Gunsten.
Die Einlassung der Gegenseite, "dass kein Marderschaden vorliegt, aber eine „Regenerationsphase" eingeleitet werden musste, weil Sie viel Kurzstrecke fahren, aber dies nicht von dem Neuwagen Garantie oder Gewährleistung abgedeckt sei"...
...ist unter beiden Aspekten rechtlich nicht haltbar. Sie sollten daher unter Fristsetzung von 10 Tagen den Verkäufer auffordern, den Fehler unter Berufung auf die Gewährleistung für Sie kostenlos zu beheben. Zugleich vorsorglich hilfsweise den Garantieanspruch gegen den Hersteller anzumelden und dies dokumentieren zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 30.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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41812 Erkelenz
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Sehr geehrter Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer,
vielen Dank für die schnelle Rückmeldung und gute Erklärung.
Ich hatte es eigentlich auch so vermutet, hatte aber heute auch beim ADAC angerufen und mit einem Techniker gesprochen der meinte es wäre schon so da man mit dem Diesel viel fahren müsse. Diese Aussage hatte mich verunsichert. Auf welcher Rechtsgrundlage argumentiere ich am besten, da ich gelesen habe ab dem 6 Monat muss ich beweisen, dass ein Fehler vorliegt?
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Sie meinen die sog. Beweislastumkehr nach § 476 BGB
. Der BGH hat dazu jüngst seine Rechtsprechung verbraucherfreundlich modifiziert: Sie als Käufer müssen nur den vertragswidrigen Zustand der Sache, also den Mangel behaupten und beweisen, der sich binnen sechs Monaten NACH Übergabe heraus stellt. Der Käufer kann sich also auf ein Anzeichen beschränken, auch wenn das bei Übergabe noch nicht aufgetreten ist. Es wird dann vermutet, dass das Anzeichen des Mangels seine Ursache im Grundmangel habe, der bereits bei Gefahrübergang bestanden habe (Urt. v. 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15
).
Das hat aber nichts damit zu tun, dass der Mangel, der innerhalb Ihrer Garantiezeit aufgetreten ist, vom Hersteller zurückgewiesen werden könnte. So steht das auch in § 477 BGB
.
Und das gilt auch für die Gewährleistung, deren Abhilfe Sie innerhalb der Gewährleistungsfrist uneingeschränkt verlangen können.
Die Einlassung des Händlers müssen Sie nicht gegen sich gelten lassen. es sei denn, der hätte die Gewährleistungsfrist wirksam verkürzt. Das kann er aber mittels "versteckter AGB" nicht, denn der BGH hat entschieden, dass die Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß Abschnitt VI Nummer 1 Satz 1 der AGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist und der Autohändler sogar wegen Verletzung seiner Pflicht zur Nacherfüllung Schadensersatz zahlen müsse. So auch § 475 BGB
.
Also lassen Sie sich nicht auf das fadenscheinige Argument der Kurzstreckenfahrt ein (wie will der Händler das denn auch definieren?) und verlangen Sie mit Fristsetzung (!) Beseitigung des Mangels, anderenfalls kündigen sie Rücktritt vom Kaufvertrag an.
Viel Erfolg,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt