Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Frage.
Wenn die Kaufsache mangelhaft ist, können Sie als Käufer Nacherfüllung verlangen, von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern ( § 437 BGB
).
Bevor der Käufer bei einem Mangel an dem von ihm gekauften Fahrzeug vom Kaufvertrag zurücktreten kann, muss er dem Verkäufer die Gelegenheit geben, den Fehler zu beseitigen, das Fahrzeug also in einen dem Kaufvertrag entsprechenden Zustand zu versetzen. Wie viele Nachbesserungsversuche dem Verkäufer einzuräumen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Gesetz geht im Regelfall davon aus, dass dem Käufer die Zubilligung von zwei Reparaturversuchen zumutbar ist (§ 440 Satz 2 BGB
).
Fordern Sie also den Verkäufer des Fahrzeuges zunächst auf, den Motorschaden zu beheben.
Sollte sich möglicherweise der Verkäufer auf einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss berufen ( § 444 BGB
) – ich bitte zu prüfen, ob eine derartige Klausel in Ihrem Vertrag enthalten ist, was ich vermute – muss dem Verkäufer Arglist nachgewiesen werden, damit sich der Verkäufer auf den Haftungsausschluss nicht berufen kann ( § 444 2. Halbsatz BGB
).
Arglistig handelt der Verkäufer, wenn er von dem Mangel weiß oder ihn wenigstens für möglich hält und damit rechnet, dass der Kaufinteressent bei Kenntnis des Mangels von dem Geschäft absehen würde (BGH NJW 2001, 2326
). Nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts und der eigenartigen Vorgehensweise des Verkäufers ist arglistiges Handeln des Verkäufers hier anzunehmen. Die Beweisführung kann durch ein Gutachten eines Sachverständigen geführt werden, welches darlegt, dass der Verkäufer aufgrund der jeweiligen Eigenschaften eines Mangels von diesen gewusst haben muss, was hier aufgrund des ganz offensichtlichen Motorschadens der Fall sein wird.
Auf einen eventuellen vertraglichen Haftungsausschluss müssen Sie sich also nicht einlassen.
Erfolgt die Nacherfüllung nicht fristgemäß bzw. bleibt sie komplett aus oder führt sie nicht zu dem gewünschten Erfolg, kann der Kaufpreis gemindert werden oder der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten ( § 441 Abs. 1 BGB
).
Nach neuerer Rechtsprechung des BGH ( Urteil des BGH vom 09.01.2008 VIII ZR 210/06
) soll der Käufer bei arglistiger Täuschung des Verkäufers sogar berechtigt sein, den Kaufpreis sofort - also ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung - zu mindern. Denn im Fall der arglistigen Täuschung, so der BGH, ist die für die Beseitigung eines Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage in der Regel nicht mehr gegeben.
Sie sollten zunächst den Verkäufer zur Reparatur des Fahrzeuges auffordern. Falls der Verkäufer nicht reagiert bzw. Schwierigkeiten macht, sollten Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen.
Gerne stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 26.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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