Sehr geehrter Fragesteller,
Mangels anderer Fakten bewerte ich Ihren Fall nach deutschem Recht.
Als Händler haften Sie gegenüber Ihrem Kunden, wenn er Verbraucher ist, ab Gefahrenübergang im Zeitraum von 6 Monate für die Vermutung, dass das Fahrzeug mängelbehaftet war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Sache oder des Mangels unvereinbar, § 476 BGB
sog. Beweislastumkehr.
Dieser Zeitraum bezieht sich nur auf das Auftreten des Mangels, nicht auf die Geltendmachung des Anspruchs. Klären Sie also zunächst diesen Zeitfaktor ab.
Im Rahmen dieser 6 Monate haben Sie Nacherfüllung zu leisten, und zwar am sog. Nacherfüllungsort, der nach BGH VIII ZR 220/10
der Ort Ihrer Werkstatt sein sollte. An diesem Ort muss Ihnen der Kunde das Fahrzeug zur Nacherfüllung anbieten, es sei denn, aus außergewöhnlichen Umständen heraus käme für den Kunden nur ein Rücktritt in Betracht. Das scheint Ihr Kunde zwar andeuten zu wollen. Die Unzumutbarkeit muss aber zeitnah vorliegen und nicht erst nach 1 Jahr und 9 Monaten.
Zurücktreten könnte der Käufer auch, wenn Sie die Nacherfüllung verweigert hätten oder wenn sie fehlgeschlagen (nach dem 2. Versuch) wäre, § 440 BGB
.
Ihrer Schilderung nach liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weitere Gründe nach § 323 BGB
haben Sie nicht geschildert. Auch einen Rücktrittsgrund wegen arglistigen Verschweigens von erheblichen Mängeln sehe ich nicht.
Die externen Nacherfüllungsbemühungen Anderer brauchen Sie nicht gegen sich gelten zu lassen, denn das kaufmännische Gewährleistungsrecht kennt kein Selbstvornahmerecht des Käufers (wie hier durch Andere): Der selbstvornehmende Kunde hat gegen Sie keinen Kostenersatzanspruch.
Rein vorsorglich sollte Sie und/oder der Käufer jedoch einen Herstellergarantiefall unverzüglich melden. Fristen und Umfang dieser Garantien sind nämlich ganz unterschiedlich und der Anspruch kann auch verfristen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 13.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Burgmer,
Danke für Ihre Antwort und dass Sie mir die kostenlose Nachfragemöglichkeit anbieten. Gestatten Sie mir zu folgendem Absatz noch eine Frage:
"Die externen Nacherfüllungsbemühungen Anderer brauchen Sie nicht gegen sich gelten zu lassen, denn das kaufmännische Gewährleistungsrecht kennt kein Selbstvornahmerecht des Käufers (wie hier durch Andere): Der selbstvornehmende Kunde hat gegen Sie keinen Kostenersatzanspruch"
Frage dazu: Auch nicht, wenn es sich bei den „Anderen" um autorisierte Vertragshändler des Fahrzeugherstellers im (erfolglosen) Auftrag der Herstellergarantie (ohne mein Wissen oder meine Billigung) handelt?
p.s. In unserem Fall greift die Beweislastumkehr sicher nicht, da der Mangel erst 15 Monate nach Kauf auftrat.
Mit freundlichen Grüßen
Entscheidend ist das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Kunden. Dessen Rücktritts- bzw. Rückabwicklungsbestreben können Sie - wie Sie schon richtig vermuten - von SICH weisen. Der Käufer muss sich eben an den anderen Vertragshändler halten oder an den Hersteller.
Es sei denn, in Ihrem individuellen Kaufvertrag oder in den AGB (oder Ihrem Vertrag mit dem Hersteller) wäre etwas anderes vereinbart. Das müsste dann neu geprüft werden, auch im Hinblick auf § 305 ff. BGB
(etwa § 305 c BGB
).
Sie schulden dem Käufernach derzeitiger Tatsachenlage nur Nacherfüllung, auch über die 6 Monate hinaus. Aber nur dann, wenn der Mangel schon bei Lieferung vorlag, wofür der Käufer jetzt beweisbelastet ist.