Sehr geehrte Ratsuchende,
die gesetzliche Gewährleistungszeit beträgt nach § 438 Abs. 1 BGB
zwei Jahre.
Diese Frist ist nach Ihrer Schilderung noch nicht abgelaufen.
Möglich ist aber, diese gesetzliche Gewährleistungsfrist vertraglich abzukürzen.
Ob das bei Ihnen zulässigerweise geschehen ist, lässt sich ohne Prüfung des Kaufvertrages nicht klären.
Hier sollten sie also den Vertrag auf eine Abkürzung der Gewährleistungszeit prüfen lassen.
Eine Garantie ist etwas Anderes, Zusätzliches:
Dazu bedarf es einer besonderen Erklärung des Verkäufers, dass er neben der gesetzlichen Gewährleistung eine besondere Verpflichtung wie Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern etc. eingeht.
Ob das der Fall ist, lässt sich so nicht Ihrer Schilderung entnehmen.
Gab es aber keine zulässige, abweichende Vereinbarung, haben Sie die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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Diese Antwort ist vom 01.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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