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Neue Schlechtwetterreglung ab Dez-2006

23. Januar 2008 22:02 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo!!!
Ich bin von Beruf Dachdecker und wir hatten ab Dez-2006 eine neue Schlechtwetterreglung.
Wir müssen nun 2 Urlaubstage für die Monate Oktober,November und den April einsetzen.
Für Dezember,Januar,Februar und März bekommen wir bei schlechtem Wetter Kurzarbeitergeld (S-KUG-Zeit)
Wenn wir im Oktober,November und April schlechtes Wetter haben bekommen wir 75% des Durchschnittslohnes(max 53Std/SW-Zeit von LAK,danach Arbeitgeber).
Nun meine Frage.
Wir hatten in diesen 3 Monaten (Oktober,November und April) keine Schlechtwetterstunden und mein Chef sagt das die 2 Tage trotzdem weg seien.
Ist das richtig???
Diese 2 Urlaubstage können doch nicht weg sein wenn wir sie nicht gebraucht haben.
Auf dem Zettel den ich beommen habe steht:
Ganzjährig 2,5% Winterbeschäftigungsumlage(1,7%AG-Anteil und 0,8%AN-Anteil bzw 2 Urlaubstage).
Die 2,5% Winterbeschäftigungsumlage ,bezieht sich das nur auf die Monate Oktober,November und April???
Auf eine Antwort würde ich mich freuen.


23. Januar 2008 | 22:39

Antwort

von


(2487)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
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Die Beantwortung der Frage erfolgt aufgrund des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des finanziellen Einsatzes.

Die Winterbeschäftigungsumlage beträgt 2,50% und ersetzt die Winterbau-Umlage. Erstmalig hat der Arbeitnehmer einen Anteil des Beitrags zu übernehmen. Alternativ zur Übernahme des Beitragsanteils von 0,8 % kann der Arbeitnehmer auch zwei Urlaubstage einbringen.

Diese Umlage ist zu erheben unabhängig davon, ob tatsächlich in den betreffenden Monaten Schlechtwetterstunden bezahlt worden sind oder nicht.

Das Argument, diese 2 Urlaubstage können doch nicht weg sein wenn wir sie nicht gebraucht haben, ist nicht stichhaltig, denn diese Urlaubstage sind ja nur ein Ersatz für ansonsten aufzubringende Lohnanteile "1,7%AG-Anteil und 0,8%AN-Anteil BZW 2 Urlaubstage)"

Die Ansicht Ihres Chefs ist daher zutreffend.

Mit freundlichen Grüßen
Renhard Otto
Rechtsanwalt


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