Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist es weder zulässig, eine neue Probezeit oder eine Befristung zu verlangen, da 2003 als Eintrittsdatum gilt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank!
Wenn im neuen Vertrag dennoch eine derartige Regelung (Befristung und/oder Probezeit) enthalten ist und ich diesen Vertrag unterzeichne, ist dann durch meine Unterschrift diese Regelung (Befristung und/oder Probezeit) rechtskräftig/von mir akzeptiert (einzelvertragliche Regelung) oder würde sich dann um einen geschlossenen Arbeitsvertrag handeln, der gesetzlich unzulässige Klauseln beinhaltet und ich im Zweifel später klagen könnte?
Besten Dank im Voraus.
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie in Kenntnis der Unwirksamkeit den Vertrag dann trotzdem unterschreiben, wäre eine Berufung auf diese Unwirksamkeit dann nach § 242 BGB
kaum mehr möglich. Denn dann wird man Ihnen zurecht vorwerfen können, dass Sie dieses hingenommen haben, so dass dann Ihre Berufung auf die Unwirksamkeit ins Leere laufen wird.
Daher sollten sie den Vertrag in dieser Form nicht unterzeichen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle