Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Es besteht für Sie keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Wahl der Steuerklasse III.
Vielmehr ist es in mehreren obergerichtlichen Entscheidungen ausdrücklich als zulässig erachtet worden, wenn der wiederverheiratete Unterhaltsschuldner und sein berufstätiger Ehepartner jeweils die Steuerklasse IV wählen (vgl. Oberlandesgericht Köln, FamRZ 1989, S. 65
ff.).
Insbesondere kann dem wiederverheirateten Unterhaltsschuldner die Wahl der Steuerklasse IV (statt der Steuerklasse III) unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden, wenn die neue Ehefrau selbst ein erhebliches Einkommen zu versteuern hat (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juni 2000, FamRZ 2001, S. 102
). Das ist bei Ihnen der Fall.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
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