Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Nach der Düsseldorfer Tabelle beläuft sich der Unterhalt für ein Kind im Alter zwischen 12 und 17 bei einem Nettoeinkommen von 2500 € auf 414 € pro Kind und bei einem Nettoeinkommen von 3000 € auf 466 € pro Kind. Hiervon ist jeweils das hälftige Kindergeld abzuziehen (ich unterstelle, dass das Ihre Ex-Frau bekommt), so dass sich ein Zahlbetrag von 337 € (bei 2500 €) bzw. von 389 € (bei 3000 €) pro Kind ergibt. Sollten Sie also nicht noch irgendwelche abzugsfähigen Ausgaben haben, wie z.B. Krankenversicherungsbeiträge, Lebensversicherung u.ä. und keinen Unterhalt an Ihre Ex-Frau zahlen, dann haben Sie bisher vermutlich eher zu wenig als zu viel bezahlt.
Die Geburt des dritten Kindes ändert hieran nichts, das würde nur im Mangelfall zu einer Veränderung führen, der hier aber nicht gegeben ist, jedenfalls nicht bei einem Einkommen von 3000 € und wenn Ihre Frau wieder erwerbstätig ist.
Ein Wechsel der Lohnsteuerklasse ist nicht zu empfehlen, da nach der Rechtsprechung des BGH ein mutwilliger Wechsel der Steuerklasse ohne sachlich gerechtfertigten Grund nicht zu einer Reduzierung der Unterhaltspflicht führt. Im übrigen würde eine eventuelle Steuerrückerstattung, die sich durch die Wahl einer ungünstigen Steuerklasse ergibt, wieder zum Nettoeinkommen hinzugerechnet werden.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verweise ggf. auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass das Forum nur einen summarischen Überblick anhand der geschilderten Fakten geben kann. Eine konkrete Unterhaltsberechnung hängt von vielen Faktoren ab, das ist hier nicht möglich. Ich empfehle, hierzu einen Anwalt vor Ort zu konsultieren.
Mit freundlichen Grüßen
RAin Gabriele Koch
Antwort
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