Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1. Können wir sicher davon ausgehen, dass mit der treuhänderischen Beauftragung des Notars durch die Bank die Berechnung des Aufhebungsentgeltes abschließend ist? Ist die spätere Neuberechnung dann noch zulässig?
Wenn in dem von Ihnen unterzeichneten Aufhebungsvertrag ausdrücklich die Berechnungsgrundlage bzw. ein bestimmter Betrag vereinbart worden ist, ergäbe sich eine Bindungswirkung für die Bank.
Bei Vorliegen eines offensichtlichen Rechenfehlers könnte die Bank aber die Berechnung auch noch nachträglich korrigieren.
2. Wäre die Verzögerung der Überweisung nicht den Versäumnissen der Bank zuzurechnen?
Ja, daran gibt es keinen ernsthaften Zweifel.
3. Ist eine derart gravierende Nachforderung der Bank - auch in Hinblick auf deren Versäumnisse - nicht gegen die guten Sitten?
Diese Frage lässt sich seriöserweise ohne Inaugenscheinnahme und Prüfung der Unterlagen nicht beantworten.
Klar ist jedenfalls, dass die Beank nicht jeden beliebigen Betrag bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit beanspruchen kann. Die Bank kann lediglich den Ausgleich der Nachteile beanspruchen, die ihr durch die vorzeitige Ablösung entstehen.
4. Wie sollen wir uns - auch in Hinblick auf die gesetzten Fristen zur Überweisung der Nachforderung weiter verhalten?
Da zu vermuten steht, dass sich in der ursprünglichen Berechnung der Bank ein Fehler eingeschlichen hat, konnte die Bank grundsätzlich diese fehlerhafte Berechnung auch noch nachträglich korrigieren.
Da insoweit - vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung in der Sache - die Bank an die ursprüngliche fehlerhafte Berechnung nicht gebunden ist, müsste die Bank jedoch den Schaden ersetzen, der Ihnen infolge der Falschberechnung entstanden ist (bspw. weitergehende Notarkosten.
Vor diesem Hintergrund sollte geprüft, ob Ihnen ein Schaden entstanden ist. Dieser Schaden müsste dann konkretisiert und von der Nachforderung abgezogen werden.
Diesem Schritt sollte aber die Prüfung der Sittenwidrigkeit der Nachberechnung vorausgehen, weil die Nachforderung bei Annahme von Sittenwidrigkeit nicht mehr zu bedienen wäre.
An der Beauftragung eines Kollegen werden Sie leider nicht vorbeikommen, wenn Sie Rechtssicherheit begehren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth