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Neuberechnung des Aufhebungsentgeltes nach Treuhandauftrag an den Notar

9. September 2011 17:34 |
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Beantwortet von

Guten Tag,

wir haben unsere Eigentumswohnung zum 1.9.2011 verkauft und aufgrund dessen unsere Baudarlehen bei der Bank gekündigt.

Von der Bank erhielten wir am 11.7.2011 die Berechnung des Aufhebungsentgeltes mit dem Hinweis, dass sich der Betrag bis zum Rückzahlungstermin (1.9.2011) noch ändern kann. Die möglichen Veränderungen wurden nach telefonischer Nachfrage mit maximal ca. 100 EUR beziffert. Daraufhin unterzeichneten wir die Aufhebungsvereinbarung.

Die Bank sendete dann am 10.8.2011 einen Treuhandauftrag an den Notar, der den Kaufvertrag abwickelt. In dem Treuhandauftrag wurden Beträge zur Löschung der Darlehenskonten genannt, die allerdings Aufhebungsentgelte beinhalteten, die nicht den mit Schreiben vom 11.7.2011 genannten Beträgen entsprach, sondern ca. 2% höher lagen. Des Weiteren ist im Treuhandauftrag formuliert, dass dieser erledigt sei, wenn die Auflagen (Überweisung der geforderten Beträge auf die Darlehenskonten) erfüllt sind. Eine erneute Berechnung des Aufhebungsentgeltes haben wir nicht erhalten. Aufgrund dessen forderten wir unmittelbar nach Erhalt der Kopie des Treuhandauftrags bei der Bank die Unterlagen zur Neuberechnung telefonisch an.

Am 30.8.2011 haben wir die Unterlagen zur Neuberechnung immer noch nicht von der Bank erhalten. Daher haben wir erneut telefonisch Kontakt aufgenommen und mitgeteilt, dass wir aufgrund der fehlenden Unterlagen keine Möglichkeit sehen, die Richtigkeit der im Treuhandauftrag genannten Summen zu prüfen. Die Bank räumte dieses Versäumnis ein und bat, die im Treuhandauftrag genannten Beträge vom Wohnungskäufer ungeprüft überweisen zu lassen und versprach, die entsprechenden Berechnungen des Entgeltes umgehend zuzusenden.

Dies teilten wir dann dem Käufer mit, der die Überweisungen laut Treuhandauftrag veranlasste. Die Beträge wurden den Konten durch diese Verzögerung dann aber nicht wie ursprünglich geplant zum 30.8.2011 den Konten gutgeschrieben, sondern - auch bedingt durch ein zwischenliegendes Wochenende - erst zu 5.9.2011.

Nunmehr erhielten wir - zunächst nur telefonische am 7.9.2011 und dann am 9.9.2011 per Post, dass die Bank das Aufhebungsentgelt zum 5.9.2011 erneut neuberechnet hat und nunmehr eine Nachforderung in Höhe von ca. 23% (!) des im Treuhandauftrag geforderten Betrages stellt. Dies wurde mit einem aktuellen Abfall des Zinsniveaus begründet.

Unsere Fragen sind nun Folgende:

1. Können wir sicher davon ausgehen, dass mit der treuhänderischen Beauftragung des Notars durch die Bank die Berechnung des Aufhebungsentgeltes abschließend ist? Ist die spätere Neuberechnung dann noch zulässig?

2. Wäre die Verzögerung der Überweisung nicht den Versäumnissen der Bank zuzurechnen?

3. Ist eine derart gravierende Nachforderung der Bank - auch in Hinblick auf deren Versäumnisse - nicht gegen die guten Sitten?

4. Wie sollen wir uns - auch in Hinblick auf die gesetzten Fristen zur Überweisung der Nachforderung weiter verhalten?



-- Einsatz geändert am 10.09.2011 11:24:50

10. September 2011 | 12:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


1. Können wir sicher davon ausgehen, dass mit der treuhänderischen Beauftragung des Notars durch die Bank die Berechnung des Aufhebungsentgeltes abschließend ist? Ist die spätere Neuberechnung dann noch zulässig?


Wenn in dem von Ihnen unterzeichneten Aufhebungsvertrag ausdrücklich die Berechnungsgrundlage bzw. ein bestimmter Betrag vereinbart worden ist, ergäbe sich eine Bindungswirkung für die Bank.

Bei Vorliegen eines offensichtlichen Rechenfehlers könnte die Bank aber die Berechnung auch noch nachträglich korrigieren.


2. Wäre die Verzögerung der Überweisung nicht den Versäumnissen der Bank zuzurechnen?

Ja, daran gibt es keinen ernsthaften Zweifel.


3. Ist eine derart gravierende Nachforderung der Bank - auch in Hinblick auf deren Versäumnisse - nicht gegen die guten Sitten?

Diese Frage lässt sich seriöserweise ohne Inaugenscheinnahme und Prüfung der Unterlagen nicht beantworten.
Klar ist jedenfalls, dass die Beank nicht jeden beliebigen Betrag bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit beanspruchen kann. Die Bank kann lediglich den Ausgleich der Nachteile beanspruchen, die ihr durch die vorzeitige Ablösung entstehen.


4. Wie sollen wir uns - auch in Hinblick auf die gesetzten Fristen zur Überweisung der Nachforderung weiter verhalten?

Da zu vermuten steht, dass sich in der ursprünglichen Berechnung der Bank ein Fehler eingeschlichen hat, konnte die Bank grundsätzlich diese fehlerhafte Berechnung auch noch nachträglich korrigieren.
Da insoweit - vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung in der Sache - die Bank an die ursprüngliche fehlerhafte Berechnung nicht gebunden ist, müsste die Bank jedoch den Schaden ersetzen, der Ihnen infolge der Falschberechnung entstanden ist (bspw. weitergehende Notarkosten.

Vor diesem Hintergrund sollte geprüft, ob Ihnen ein Schaden entstanden ist. Dieser Schaden müsste dann konkretisiert und von der Nachforderung abgezogen werden.

Diesem Schritt sollte aber die Prüfung der Sittenwidrigkeit der Nachberechnung vorausgehen, weil die Nachforderung bei Annahme von Sittenwidrigkeit nicht mehr zu bedienen wäre.

An der Beauftragung eines Kollegen werden Sie leider nicht vorbeikommen, wenn Sie Rechtssicherheit begehren.



Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

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