Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne werde ich Ihre Anfrage entsprechend der hier von Ihnen mitgeteilten Informationen versuchen zu beantworten.
Bitte beachten Sie jedoch, dass es sich hier nicht um eine Erstberatung handeln kann, sondern lediglich um eine Informationsmitteilung.
Da Sie von einem Strafverfahren vorliegend nichts schreiben, gehe ich davon aus, dass Ihnen die Fahrerlaubnis nicht gemäß Strafgesetzbuch, sondern aufgrund Nichteignung nach § 3 StVG
in Verbindung mit der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entzogen wurde.Ein Sperrfrist wurde anscheinend nicht ausgesprochen, d.h. ein Entzug erfolgte auch nicht im Rahmen des Punktesystems.
Bei der Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund Nichteignung gerade in Fällen des Verdachts von Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit erfolgt eine MPU zur Feststellung, ob eine Eignung des Fahrers besteht oder nicht. Offenbar ergab die durchgeführte MPU eine Nichteignung. In diesen Fällen besteht nicht automatisch eine Sperrfrist von einem Jahr. Vielmehr fordern die Begutachtungsleitlinien in der Regel eine Nachweisführung hinsichtlich einer Entwöhnungsbehandlung über ein Jahr, die dokumentiert wird von regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen. Hierbei handelt es sich um die sog. forensisch verwertbaren Bedingungen.
Um den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen zu können, müssen Sie Ihre Fahreignung wiedererlangen und nachweisen. Ob dafür eine weitere MPU zwingend vorgeschrieben ist, richtet sich danach, weshalb d.h. mit welcher Begründung Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Wurde Ihnen die FE wegen Alkoholabhängigkeit entzogen, so ist eine weitere MPU notwendig. Diese wird aufgrund der bereits genannten Begutachtungsleitlinien dann erst nach einem Jahr zur Feststellung einer einjährigen Abstinenz erfolgen.
Ohne erneute MPU könnte die Wiederherstellung der Eignung durch schlichte Vorlage einer Teilnahmebescheinigung an einem entsprechenden Rehabilitationskurs erfolgen, wenn die gerade erfolgte MPU diese Kursteilnahme ohne neuerliche Begutachtung bejaht hat, die Fahrerlaubnisbehörde dem zugestimmt hat und der Kurs gemäß § 70 FeV anerkannt ist. Nachdem Sie hier jedoch ein einjähriges Abstinenzkontrollprogramm empfohlen bekommen haben, gehe ich hiervon nicht aus.
Ich rate Ihnen daher, die empfohlenen Programme durchzuführen bzw. daran teilzunehmen und in einem Jahr die neuerlich empfohlene MPU dann hoffentlich mit Erfolg durchzuführen. Dass Ihre Fahrerlaubnis bereits seit 4 Monaten entzogen ist, hat auf die Jahresfrist keinen Einfluss, da es sich hier nicht um eine Sperrfrist handelt, sondern um einen Zeitraum, in welchem Sie Abstinenz nachweisen müssen, um Ihre Fahreignung nachweisen zu können. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann allerdings bereits 3 Monate vor neuerlicher Durchführung der MPU bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden. Die Erteilung wird dann bei positiver MPU schneller bzw. zeitnah erfolgen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage umfassend beantworten. Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die Rückfragefunktion. Ich stehe hierzu gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Elke Dausacker
- Rechtsanwältin -
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Diese Antwort ist vom 28.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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28.03.2010
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20:45
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